Menü Menü
Willkommen bei der ERGO Group

Telefon

E-Mail

Telefon

Gebührenfrei in Deutschland

0800 3746-000

Aus dem Ausland

+49 211 477-7100

Weitere Kontaktdaten

Kunden Deutschland
Media Relations
Karriere
Geschäftspartner

Kontaktübersicht

Geschiedene Eltern: Wer bestimmt den Kindergarten?


Familienrecht

Ratgeber, 19.11.2019

Der ERGO Rechtsschutz Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze

Haben geschiedene Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind, müssen sie sich bei wichtigen Themen einigen. Können sie keine Einigung darüber erzielen, in welchen Kindergarten das Kind gehen soll, bestimmt das Gericht, wer von beiden entscheiden darf. Maßgeblich ist dabei das Kindeswohl. Besucht das Kind schon seit einiger Zeit einen Kindergarten und fühlt sich dort wohl, ist ihm ein Wechsel nicht zuzumuten. So hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

ERGO Ratgeber - Urteile

Worum ging es bei Gericht?
Ein geschiedenes Paar teilte sich das Sorgerecht für seinen vierjährigen Sohn. Das Kind wohnte bei der Mutter, es gab jedoch eine Umgangsvereinbarung, durch die der Vater regelmäßig Zeit mit seinem Sohn verbrachte. Für Streit sorgte allerdings die Wahl des Kindergartens. Mutter und Vater hatten hier unterschiedliche Vorstellungen und konnten sich nicht einigen. Bei wichtigen Fragen für das Kind muss es jedoch bei einem gemeinsamen Sorgerecht eine Einigung geben. Die Mutter beantragte beim Familiengericht, ihr die alleinige Entscheidung über die Wahl des Kindergartens zu überlassen. Der Vater wandte sich dagegen und begründete seine Präferenz für den anderen Kindergarten ausführlich. Auch er beanspruchte die alleinige Entscheidungsbefugnis in dieser Frage. In erster Instanz übertrug das Familiengericht die Entscheidung der Kindesmutter. Hauptargument war, dass keiner der beiden Kindergärten Nachteile für das Kind habe. Allerdings müsse die Mutter den Kindergartenbesuch mit ihren Zeitplänen und ihrem Beruf koordinieren. Da ihr Alltag hier mehr betroffen sei als der des Vaters, dürfe die Mutter auch über den Kindergarten entscheiden.

Das Urteil
Das Oberlandesgericht befasste sich in zweiter Instanz mit dem Fall. Das Gericht beschäftigte sich gründlich mit den Argumenten der Eltern. Beide hätten gute Gründe für ihre jeweilige Kindergartenwahl. „Bei derartigen Fragen orientieren sich Gerichte am Kindeswohl“, erläutert Michaela Rassat. Allerdings war dieses aus Sicht des Gerichts in keinem der beiden Kindergärten irgendwie gefährdet. Der vom Vater vorgeschlagene Kindergarten bedeutete für das Kind kürzere Wege. Die von der Mutter vorgeschlagene Einrichtung hatte ungünstigere Öffnungszeiten. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass das Kind nun bereits seit 2017 den von der Mutter vorgeschlagenen Kindergarten besuche und sich dort – nach eigener Aussage – wohlfühle. Es habe sich dort eingelebt und reagiere auf den Streit der Eltern zunehmend empfindlich. Ein Wechsel des Kindergartens entspreche damit nicht mehr dem Kindeswohl und sei dem Kind nicht zuzumuten. Das Oberlandesgericht berücksichtigte ebenfalls, dass die Mutter in praktischer Hinsicht mehr von den Auswirkungen der Kindergartenwahl betroffen sei. Die Entscheidungsmacht über den Kindergarten behielt schließlich die Mutter. Die Kosten für das Verfahren mussten beide Elternteile je zur Hälfte tragen.

Was bedeutet das für Mieter?
Die Gerichte entscheiden bei derartigen Fragen immer nach dem Wohl des Kindes. Sie treffen in der Regel keine Grundsatzentscheidungen darüber, ob ein pädagogischer Ansatz besser oder schlechter ist. „Einen Wechsel des Kindergartens befürwortet das Familiengericht allenfalls dann, wenn das Kind sich dort wirklich nicht wohlfühlt oder mit Personal oder anderen Kindern nicht zurechtkommt“, so die ERGO Rechtsexpertin. Ansonsten sehen die Gerichte Stabilität regelmäßig als besser an. Eine gütliche Einigung ist in solchen Fällen jahrelangen Prozessen vorzuziehen.
OLG Hamm, Urteil vom 25. Mai 2018, Az. 4 UF 154/17

Quelle: ERGO
www.ergo.de (Produkte und Services)
www.ergo.com (Unternehmensinformationen)

Hinweis: Unsere Beiträge geben den Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und werden nicht nachträglich aktualisiert.

Über die Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Michaela Rassat ist Juristin und hat nach ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin 2005 bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung (heute ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH) angefangen. Sie verfasst Rechtsartikel für Zeitungen und Zeitschriften zu verbraucherrechtlichen Themen. Zudem betreut sie sowohl die ERGO Rechtsschutz App als auch das ERGO Rechtsportal (www.ergo.de/rechtsportal). Privat ist sie gern auf Reisen, geht Klettern und ist auf GPS-gesteuerter Schatzsuche namens Geocaching unterwegs.

Ähnliche Beiträge

Ratgeber 24.09.2019

Nachbarschaftsstreit: Dachziegel, die blenden, müssen weg

Fühlt sich ein Hauseigentümer durch die glasierten Dachziegel seines Nachbarn geblendet, kann ein Gericht nur nach seinem persönlichen Eindruck bei einem Ortstermin entscheiden. Denn: Grenzwerte für Lichtreflexe gibt es nicht. Blenden die Ziegel jedoch zu stark, muss sie der Nachbar entfernen.

Ratgeber 01.10.2019

Autowerkstatt: Wer haftet für Schäden auf dem Kundenparkplatz?

Stellt eine Werkstatt das Auto eines Kunden über Nacht auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz ab, weil sie keine andere Möglichkeit hat, haftet sie nicht für Schäden durch Fremde. Dies entschied laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Landgericht Saarbrücken.

Ratgeber 08.10.2019

Hauskauf: Sind Risse in den Wänden ein Sachmangel?

Bei einem 45 Jahre alten Haus sind Risse in den Wänden kein Sachmangel. Der Käufer hat dementsprechend keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verkäufer. So hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Landgericht Coburg entschieden.