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Offenlegungspflichten nach dem Aktiengesetz

Nach §§ 134b und 134c Aktiengesetz (AktG) sind die ERGO Lebensversicherung AG, Victoria Lebensversicherung AG, ERGO Vorsorge Lebensversicherung AG, ERGO Pensionskasse AG und die ERGO Pensionsfonds AG als institutioneller Anleger verpflichtet, Informationen zu ihrer Mitwirkung in Gesellschaften, deren Aktien auf einem geregelten Markt gehandelt werden („Portfoliogesellschaften“) und zu ihrer Anlagestrategie offenzulegen.