Menü Menü
Willkommen bei der ERGO Group

Telefon

E-Mail

Telefon

Gebührenfrei in Deutschland

0800 3746-000

Aus dem Ausland

+49 211 477-7100

Weitere Kontaktdaten

Kunden Deutschland
Media Relations
Karriere
Geschäftspartner

Kontaktübersicht

Kirschen aus Nachbars Garten


Streit und Unfälle bei der Obsternte vermeiden

Ratgeber, 17.06.2019

Saisonale Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

Der Sommer ist für viele Hobbygärtner die schönste Zeit des Jahres: Der Kirschbaum im Garten trägt saftige Früchte, wenige Wochen später sind die Pflaumen-, Birn- und Apfelbäumen reif für die Ernte. Doch das Obst im Garten kann auch schnell Anlass für einen Nachbarschaftsstreit sein. Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), erläutert, wem Überhang und Fallobst gehören. Dimitar Gouberkov, Unfallexperte von ERGO, gibt Tipps für die sichere Obsternte und erklärt, wie sich Hobbygärtner beispielsweise gegen die Folgen eines Leiter-Sturzes absichern können.

Apfelernte mit Obstpflücker

Kleinkrieg am Gartenzaun
Jeder dritte Deutsche hat schon mal Streit mit seinen Nachbarn gehabt. Neben Lärm, Grillgeruch, Haustieren oder spielenden Kindern sind auch immer wieder Äste, die über die Grundstücksgrenze hinausragen, Anlass für Ärger. Denn der Überhang kann nicht nur einen unerwünschten Schatten in Nachbars Garten werfen. Häufig entfacht auch das daran wachsende Obst Streitereien. Aus juristischer Sicht sieht die Lage so aus: „Überhängende Äste müssen Nachbarn tolerieren, solange der Wuchs die Benutzung des Grundstücks nicht erheblich beeinträchtigt“, so Michaela Rassat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie das daran wachsende Obst auch ernten dürfen: „Der Ertrag gehört grundsätzlich dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum gepflanzt ist.“ Mit einem speziellen Obstpflücker darf er die überhängenden Zweige abernten. „Wenn er hingegen das Grundstück des Nachbarn betreten muss, um die Früchte zu erreichen, benötigt er dessen Einwilligung“, erklärt die D.A.S. Expertin.

Fallobst – meins oder deins?
Anders ist die Situation, wenn die Früchte vom Baum gefallen sind – dann gehen sie in das Eigentum des Nachbarn über (§ 911 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Das gilt auch dann, wenn der Baumbesitzer die Zweige schüttelt, damit das Obst herabfällt. „Umgekehrt ist es dem Nachbarn nicht erlaubt, selbst durch Schütteln ‚nachzuhelfen‘, um an die Früchte zu gelangen“, weiß Rassat. Wem das Fallobst des Nachbarn ein Dorn im Auge ist, kann unter Umständen dagegen vorgehen – aber nur, wenn es sein Grundstück maßgeblich beeinträchtigt. Bildet sich beispielsweise starker Fäulnisgeruch oder ziehen die Früchte zahlreiche Wespen an, kann er die Beseitigung des Fallobstes durch den Baumeigentümer verlangen. Besondere Regeln gelten übrigens, wenn ein Baum direkt auf der Grundstücksgrenze wächst. In diesem Fall gehört nämlich das Obst – nicht nur das Fallobst – beiden Nachbarn je zur Hälfte. Rassat rät generell zur gegenseitigen Nachsicht: „Viele Konflikte lassen sich vermeiden, wenn Nachbarn miteinander sprechen und gemeinsam eine Lösung finden. Vielleicht freut sich der Nachbar über einen Teil der Ernte, den der Baumbesitzer selbst gar nicht verwerten könnte.“

Nur nicht runterfallen
Wer hoch hinaus muss, kann auch tief fallen: Viele unterschätzen das Risiko, bei der Obsternte von Leitern oder Ästen zu stürzen. Durch einfache Sicherheitsvorkehrungen lässt sich das Verletzungsrisiko aber erheblich minimieren. „Wer seinen Garten neu anlegt, sollte zu sogenannten Spindelbüschen greifen“, rät Dimitar Gouberkov. „Im Gegensatz zu hochstämmigen Bäumen erreichen Obstspindeln lediglich eine Höhe von maximal zwei bis drei Metern. Wer sie aberntet, braucht in der Regel keine Leiter.“ Bei altem Baumbestand sieht das häufig anders aus. Hier hilft ein Obstpflücker – ein langstieliges Gerät zum Ernten hoch wachsender Äpfel oder Birnen. Eine praktische Steighilfe für kleinere Bäume ist der sogenannte Pflückschlitten mit einer Höhe von etwa 60 bis 70 Zentimetern und zwei Trittstufen. „Ist eine Leiter unbedingt notwendig, beispielsweise bei größeren Kirsch- oder Pflaumenbäumen, sollten Hobbygärtner ein Alu-Modell mit ummantelten Plastikfüßen oder – je nach Untergrund – mit Spitzen aus Metall wählen“, erklärt Gouberkov. Einen sicheren Halt garantieren diese Erdspitzen, wenn sie mindestens sieben Zentimeter lang sind und fest im Boden stecken. Aber Vorsicht: Sie sollten nicht im eigenen Fuß landen. „Wichtig ist außerdem, dass die Leiter am Kopfende mit einem Zurrgurt fixiert ist und rutschsicher auf einem stabilen, gesunden Ast aufliegt“, betont der Unfallexperte. Damit die Leiter stabil steht, sollte der Gärtner am Fußende der Leiter auf einen Anlegewinkel von 70 Grad achten. Bei einer Stehleiter gilt es zu prüfen, ob die Spreizsicherung gespannt ist. „Wer auf einer Leiter steht, sollte sich nicht zu weit zur Seite beugen, Äste mit Kraft heranziehen oder über die viertletzte Sprosse hinaus steigen“, rät der Experte von ERGO. Wichtig ist außerdem rutschfestes Schuhwerk. „Darüber hinaus ist der Einsatz einer Pflücktasche empfehlenswert. So kann der Gärtner mit einer Hand ernten und sich gleichzeitig mit der anderen Hand festhalten.“

Absicherung für den Ernstfall
Vorsicht ist besser als Nachsicht: Wer sich vorausschauend verhält und leichtsinnige Aktionen bei der Ernte bewusst meidet, kann sein Unfallrisiko deutlich senken. Doch auch bei hohen Sicherheitsvorkehrungen sind Unfälle nicht gänzlich ausgeschlossen. Die Gartenarbeit gilt als Freizeitaktivität, weshalb der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem Sturz von der Leiter nicht greift. Die Krankenversicherung trägt zwar die Kosten für die medizinische Versorgung, mögliche Folgeschäden deckt sie jedoch nicht ab. Nur eine private Unfallversicherung fängt die Kosten für längere Therapien, dauerhafte Pflege oder gar den behindertengerechten Umbau des Wohnraums auf. Daneben entlastet die private Unfallversicherung mit Hilfe- und Rehaleistungen. Es gibt sogar Tarife, die die wöchentliche Gartenpflege übernehmen.

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie im D.A.S. Rechtsportal:
www.das-rechtsportal.de  

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz der ERGO
www.das.de

Hinweis: Unsere Beiträge geben den Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und werden nicht nachträglich aktualisiert.

Über die Juristin des D.A.S. Leistungsservice

Michaela Rassat (Jahrgang 1975) ist Juristin und hat nach ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin 2005 bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung (heute D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH) angefangen. Sie verfasst Rechtsartikel für Zeitungen und Zeitschriften zu verbraucherrechtlichen Themen. Zudem betreut sie sowohl die D.A.S. App, als auch das D.A.S. Rechtsportal (www.das.de/rechtsportal). Privat ist sie gern auf Reisen, geht Klettern und ist auf GPS-gesteuerter Schatzsuche namens Geocaching unterwegs.

Bilder der Experten

Ähnliche Beiträge

Ratgeber 17.01.2019

Heckenschnitt nur bis Ende Februar erlaubt

Als natürlicher, grüner Sichtschutz und Grundstücksabgrenzung sind Hecken sehr beliebt. Allerdings nehmen sie durch ihr Wachstum schnell mehr Platz ein als gewünscht. Beim Zurückschneiden ihrer Hecke müssen Gartenbesitzer aber einige gesetzliche Vorgaben beachten.

Ratgeber 29.05.2019

Darf ein Kostenvoranschlag etwas kosten?

Bei vielen Handwerksbetrieben sind Kostenvoranschläge üblich. So wissen die Kunden, was auf sie zukommt, und es entsteht später kein Streit um den Preis. Aber: Darf ein Kostenvoranschlag etwas kosten?

Ratgeber 08.03.2021

Überfüllte Mülltonne: Was tun?

Während der Corona-Pandemie sind die Menschen viel zu Hause und verursachen dadurch deutlich mehr Hausmüll. Immer wieder kommt es deshalb vor, dass Mülltonnen lange vor dem Abholtermin bereits voll sind. Doch wohin dann mit dem eigenen Abfall? Welche Rechte und Pflichten Mieter bei der Müllentsorgung haben und was sie bei überfüllten Tonnen tun können, weiß Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.