Menü Menü
Willkommen bei der ERGO Group

Telefon

E-Mail

Telefon

Gebührenfrei in Deutschland

0800 3746-000

Aus dem Ausland

+49 211 477-7100

Weitere Kontaktdaten

Kunden Deutschland
Media Relations
Karriere
Geschäftspartner

Kontaktübersicht

Darf ein Kostenvoranschlag etwas kosten?


Ratgeber, 29.05.2019

Tipp der Woche

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Bei vielen Handwerksbetrieben sind Kostenvoranschläge üblich. So wissen die Kunden, was auf sie zukommt, und es entsteht später kein Streit um den Preis. Aber: Darf ein Kostenvoranschlag etwas kosten?

Handwerker repariert Wasserhahn

§ 632 des Bürgerlichen Gesetzbuches besagt: Im Zweifelsfall nein. Geld für einen Kostenvoranschlag zu verlangen, ist aber auch nicht verboten. Handwerker können mit ihren potentiellen Kunden also jederzeit einen Preis für einen Kostenvoranschlag vereinbaren. In der Praxis verrechnen sie ihn dann oft mit der Vergütung für den erteilten Auftrag. Der Kunde muss den Kostenvoranschlag dann nur bezahlen, wenn kein Auftrag zustande kommt. Aber: Die Kostenpflicht muss ausdrücklich vereinbart sein. Sie einfach in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu schreiben, reicht nicht aus. Eine solche Klausel ist aus Sicht der Gerichte unwirksam. Die Vertragspartner müssen die Bezahlung für den Kostenvoranschlag also individuell vereinbaren. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es branchenüblich ist, für den Kostenvoranschlag eine Bezahlung zu verlangen, wie beispielsweise bei Kfz-Werkstätten. Die Preise sind je nach Branche und Betrieb unterschiedlich. Manche berechnen eine Pauschale, andere zehn Prozent der Auftragssumme. Oft gibt es dann jedoch eine Obergrenze. Ein Kostenvoranschlag ist allerdings keine Festpreisvereinbarung, sondern eine Kostenschätzung und daher unverbindlich. Der Handwerksbetrieb darf die genannte Summe trotzdem nicht wesentlich überschreiten. Als wesentlich gelten je nach Gericht 10 bis 20, ausnahmsweise bis 25 Prozent der Auftragssumme. Fallen die tatsächlichen Kosten dennoch viel höher aus, muss der Betrieb den Kunden rechtzeitig informieren. Dieser darf dann den Auftrag kündigen. Die bereits geleistete Arbeit muss er aber bezahlen.

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie im D.A.S. Rechtsportal:
www.das-rechtsportal.de  

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz der ERGO
www.das.de

Hinweis: Unsere Beiträge geben den Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und werden nicht nachträglich aktualisiert.

Über die Juristin des D.A.S. Leistungsservice

Michaela Rassat (Jahrgang 1975) ist Juristin und hat nach ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin 2005 bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung (heute D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH) angefangen. Sie verfasst Rechtsartikel für Zeitungen und Zeitschriften zu verbraucherrechtlichen Themen. Zudem betreut sie sowohl die D.A.S. App, als auch das D.A.S. Rechtsportal (www.das.de/rechtsportal). Privat ist sie gern auf Reisen, geht Klettern und ist auf GPS-gesteuerter Schatzsuche namens Geocaching unterwegs.

Bilder der Experten

Ähnliche Beiträge

Ratgeber 17.01.2019

Heckenschnitt nur bis Ende Februar erlaubt

Als natürlicher, grüner Sichtschutz und Grundstücksabgrenzung sind Hecken sehr beliebt. Allerdings nehmen sie durch ihr Wachstum schnell mehr Platz ein als gewünscht. Beim Zurückschneiden ihrer Hecke müssen Gartenbesitzer aber einige gesetzliche Vorgaben beachten.

Ratgeber 17.06.2019

Kirschen aus Nachbars Garten

Der Sommer ist für viele Hobbygärtner die schönste Zeit des Jahres: Der Kirschbaum im Garten trägt saftige Früchte, wenige Wochen später sind die Pflaumen-, Birn- und Apfelbäumen reif für die Ernte. Doch das Obst im Garten kann auch schnell Anlass für einen Nachbarschaftsstreit sein.

Ratgeber 08.03.2021

Überfüllte Mülltonne: Was tun?

Während der Corona-Pandemie sind die Menschen viel zu Hause und verursachen dadurch deutlich mehr Hausmüll. Immer wieder kommt es deshalb vor, dass Mülltonnen lange vor dem Abholtermin bereits voll sind. Doch wohin dann mit dem eigenen Abfall? Welche Rechte und Pflichten Mieter bei der Müllentsorgung haben und was sie bei überfüllten Tonnen tun können, weiß Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.