Menü Menü
Willkommen bei der ERGO Group

Telefon

E-Mail

Telefon

Gebührenfrei in Deutschland

0800 3746-000

Aus dem Ausland

+49 211 477-7100

Weitere Kontaktdaten

Kunden Deutschland
Media Relations
Karriere
Geschäftspartner

Kontaktübersicht

Werbung: Kostenloses Girokonto muss wirklich kostenlos sein


Wettbewerbsrecht

Ratgeber, 26.03.2019

Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze

Wirbt ein Geldinstitut mit einem „kostenlosen Girokonto“, dürfen dem Kunden für die Kontoführung und damit verbundene Dienstleistungen keinerlei Kosten entstehen. Verlangt die Bank trotz ihrer Werbeaussagen eine Gebühr für die Kontokarte, handelt es sich um eine Irreführung des Verbrauchers und damit um unlautere Werbung. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Landgericht Düsseldorf entschieden.

ERGO Ratgeber - Urteile

Worum ging es bei Gericht?
Eine Bank hatte für ein „kostenloses Girokonto“ geworben: Alle mit dem Konto verbundenen Leistungen seien kostenlos. Kunden hätten die Möglichkeit, an über 18.000 Automaten mit der Kontokarte Geld abzuheben. Für diese Karte verlangte die Bank jedoch 9,50 Euro pro Kalenderjahr. Ein Wettbewerbsverein ging gegen die Werbung vor: Das Konto sei gerade nicht kostenlos, wenn Geldabheben nur mit einer kostenpflichtigen Karte möglich sei. Hier handle es sich um eine Irreführung von Verbrauchern. Die Bank berief sich darauf, dass in der Werbung gar nicht von der Karte die Rede gewesen sei. Die Kontoführung selbst sei tatsächlich kostenlos. Der Wettbewerbsverein ging vor Gericht, um diese Werbung untersagen zu lassen

Das Urteil
Das Landgericht Düsseldorf sah die Werbeaussagen der Bank als unzulässig an. Dem Gericht zufolge erwarte der Verbraucher, dass die Ausstellung einer Bankkarte, um Geld am Automaten abzuheben, mit der Kontoeröffnung einhergehe – und zwar auch dann, wenn ein gesonderter Vertrag über die Kartennutzung abzuschließen sei. Besonders wegen der wiederholten Verwendung des Wortes „kostenlos“ entstünde der Eindruck, dass nicht nur die Kontoführung, sondern auch die Ausstellung der Karte kostenlos sei. „Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Werbung den Verbraucher in die Irre führe“, erklärt Rassat. „Es untersagte der Bank, für das Girokonto weiter in der bisherigen Form zu werben.“

Was bedeutet das für Verbraucher?
Der klagende Wettbewerbsverein hat bereits mehrere Verfahren gegen Geldinstitute in ähnlichen Fällen gewonnen. Während gegen das vorliegende Urteil noch Rechtsmittel der Bank möglich sind, sind andere, gleichlautende Entscheidungen bereits rechtskräftig. „Es kommt immer wieder vor, dass Geldinstitute mit kostenloser Kontoführung werben, obwohl dann schließlich doch Kosten anfallen – zum Beispiel die Kosten für eine Bankkarte. Hier lohnt es sich für Verbraucher, beim Vergleichen von Angeboten genau hinzuschauen und auch das Kleingedruckte aufmerksam zu lesen“, so der Tipp der Rechtsexpertin.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2018, Az. 38 O 84/18

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie im D.A.S. Rechtsportal:
www.das-rechtsportal.de  

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz der ERGO
www.das.de

Hinweis: Unsere Beiträge geben den Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und werden nicht nachträglich aktualisiert.

Über die Juristin des D.A.S. Leistungsservice

Michaela Rassat (Jahrgang 1975) ist Juristin und hat nach ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin 2005 bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung (heute D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH) angefangen. Sie verfasst Rechtsartikel für Zeitungen und Zeitschriften zu verbraucherrechtlichen Themen. Zudem betreut sie sowohl die D.A.S. App, als auch das D.A.S. Rechtsportal (www.das.de/rechtsportal). Privat ist sie gern auf Reisen, geht Klettern und ist auf GPS-gesteuerter Schatzsuche namens Geocaching unterwegs.

Bilder der Experten

Ähnliche Beiträge

Ratgeber 05.03.2019

E-Bikes mit eingeschränkter Garantie?

Wer in einer Broschüre mit einer „Garantie bis zu fünf Jahre“ wirbt, muss in unmittelbarer Nähe dieses Hinweises auch die vollständigen Garantiebedingungen abdrucken – insbesondere dann, wenn sie die tatsächliche Garantie deutlich einschränken.

Ratgeber 19.03.2019

Patient verbrüht sich an heißem Tee: Schmerzensgeld?

Eine Verletzung kann unter Umständen zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen. Verbrüht sich ein Krankenhauspatient, weil er heißes Teewasser eingießen wollte, während sein Bein in einem Massagegerät fixiert war, ist das aber nicht der Fall.

Ratgeber 02.04.2019

Vermieter muss Hund erlauben

Kann ein Vermieter keine konkreten Gründe gegen das Halten eines Hundes in einer Mietwohnung vorlegen, muss er seine Zustimmung erteilen. Allgemeine Bedenken sind nicht ausreichend. Das gilt zumindest, wenn die Wohnung groß genug ist und der Hund einer nicht gefährlichen Rasse angehört.