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Patient verbrüht sich an heißem Tee: Schmerzensgeld?


Zivilrecht

Ratgeber, 19.03.2019

Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze

Eine Verletzung kann unter Umständen zu einem Anspruch auf Schmerzensgeld führen. Verbrüht sich ein Krankenhauspatient, weil er heißes Teewasser eingießen wollte, während sein Bein in einem Massagegerät fixiert war, ist das aber nicht der Fall. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Amtsgericht München entschieden.

ERGO Ratgeber - Urteile

Worum ging es bei Gericht?
Ein Mann musste nach einer Operation am Bein einige Zeit im Krankenhaus verbringen. Am Tag nach der Operation war sein Bein abends für etwa zehn Minuten in einem Massagegerät fixiert. Währenddessen musste er halb liegend im Bett bleiben. In dieser Zeit wollte er sich eine Tasse Tee eingießen. Heißes Wasser stand auf seinen Wunsch hin schon für das Abendessen in einer Kanne bereit. Er legte einen Teebeutel in die Tasse, griff nach der Kanne und schüttete dabei heißes Wasser so über sich, dass er eine Verbrühung an der rechten Hüfte erlitt. Der Patient forderte nun vom Krankenhaus Schmerzensgeld. Seine Forderung begründete er damit, dass der Verschluss der Kanne ausgeleiert gewesen sei und sich unerwartet geöffnet habe. Auch sei die Kanne außen nass und glitschig gewesen und damit ungeeignet, um im Liegen Wasser einzuschenken. Das Krankenhaus gab an, alle Kannen regelmäßig zu kontrollieren und defekte Exemplare auszusortieren.

Das Urteil
Das Amtsgericht München gestand dem Patienten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld zu, da es die Schuld überwiegend bei ihm selbst sah. Der Mann habe nicht beweisen können, dass mit der Kanne etwas nicht in Ordnung gewesen sei. Der Klinikmitarbeiterin glaubte das Gericht, dass sie keine nassen Kannen ausgebe. Und auch eine Inaugenscheinnahme der Kanne vor Gericht ergab keine Besonderheiten – denn auch bei Nässe ließe sich der Griff noch gut festhalten. „Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Verbrühung überwiegend die Schuld des Klägers ist“, so Michaela Rassat. Denn dieser habe versucht, im Liegen nach der Kanne zu greifen. Er sei nur für zehn Minuten fixiert gewesen – es sei ihm also durchaus zuzumuten gewesen, ein paar Minuten auf seinen Tee zu warten oder sich helfen zu lassen.

Was bedeutet das für Verbraucher?
Deutsche Gerichte sind beim Thema Schmerzensgeld weit zurückhaltender als zum Beispiel ihre Kollegen in den USA. „Wer selbst die Möglichkeit hat, eine erkennbare Gefahr ohne große Umstände zu vermeiden, hat in der Regel schlechte Chancen, eine Geldforderung durchzusetzen“, erklärt die D.A.S. Expertin. „Ist es zu einer Verletzung gekommen, sollte der Betroffene schnellstmöglich Beweise sichern und sich die Namen von Zeugen notieren, um vor Gericht nachweisen zu können, was passiert ist.“
Amtsgericht München, Urteil vom 30. Januar 2019, Az. 122 C 6558/18

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie im D.A.S. Rechtsportal:
www.das-rechtsportal.de  

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz der ERGO
www.das.de

Hinweis: Unsere Beiträge geben den Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und werden nicht nachträglich aktualisiert.

Über die Juristin des D.A.S. Leistungsservice

Michaela Rassat (Jahrgang 1975) ist Juristin und hat nach ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin 2005 bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung (heute D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH) angefangen. Sie verfasst Rechtsartikel für Zeitungen und Zeitschriften zu verbraucherrechtlichen Themen. Zudem betreut sie sowohl die D.A.S. App, als auch das D.A.S. Rechtsportal (www.das.de/rechtsportal). Privat ist sie gern auf Reisen, geht Klettern und ist auf GPS-gesteuerter Schatzsuche namens Geocaching unterwegs.

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