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Privatverkäufe bei eBay, Kleinanzeigen und Co.


Was Nutzer beim Online-Handel beachten müssen

Ratgeber, 08.04.2024

Verkaufsplattformen wie eBay, Kleinanzeigen, Vinted und Co. erfreuen sich großer Beliebtheit. Doch Vorsicht: Ab Ende März 2024 gelten neue steuerliche Regelungen, die Privatverkäufer kennen sollten. Worauf sie außerdem bei ihrer Anzeige achten sollten und welche rechtlichen Regelungen für Bezahlung, Versand sowie Haftung gelten, erklärt Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

Privatverkäufe bei eBay, Kleinanzeigen und Co.

Online-Marktplätze müssen Verkäufe an das Finanzamt melden

Anfang 2023 trat das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft. Bis spätestens 31. März 2024 müssen digitale Plattformen die entsprechenden Regeln umgesetzt haben und ihrer Meldepflicht für das Kalenderjahr 2023 nachkommen. Sie sind ab dann verpflichtet, einmal pro Jahr Einkünfte und weitere Daten von Verkäufern – etwa Name, Geburtstag und Bankverbindung – an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. „Das Gesetz soll den Finanzbehörden helfen, gewerbliche Verkäufer auf Online-Marktplätzen wie eBay, Vinted und Co. zu identifizieren, die dort als Privatverkäufer auftreten, um keine Steuern zahlen zu müssen“, erläutert Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Wer nur gelegentlich Artikel verkauft, müsse sich jedoch keine Sorgen machen. „Die Meldepflicht betrifft ausschließlich Nutzer, die innerhalb eines Jahres mindestens 30 Verkäufe abschließen oder mindestens 2.000 Euro Umsatz erzielen“, erklärt Brandl. Privatverkäufer, die diese Grenzen überschreiten, verstoßen nicht automatisch gegen das Gesetz. Das Finanzamt kann jedoch prüfen, ob sie nicht doch steuerlich als Gewerbetreibende zu behandeln sind, sollten sie zum Beispiel regelmäßig mit Gewinnabsicht Waren verkaufen. Der gelegentliche private Verkauf von selbst genutzten alltäglichen Gebrauchsgegenständen wie etwa getragener Kleidung ist steuerfrei. Bei Wertsachen wie Schmuck oder Antiquitäten wird das Finanzamt jedoch schnell hellhörig. „Was Verkäufer innerhalb eines Jahres kaufen und wieder verkaufen müssen sie in der Steuererklärung angeben, wenn der Gewinn pro Jahr über 600 Euro liegt“, so die ERGO Juristin. „Um zu beweisen, dass keine Steuerpflicht besteht, sollten Privatverkäufer ihre Verkäufe gut dokumentieren und möglichst auch die Kaufbelege aufbewahren.“

Privatverkäufer können Haftung ausschließen

Während gewerbliche Händler innerhalb der zweijährigen Gewährleistung für Mängel an verkauften Waren haften müssen, können Privatverkäufer die Haftung ausschließen. Eine mögliche Formulierung für einen solchen Gewährleistungsausschluss lautet: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit“. Aber Vorsicht: „Die Artikelbeschreibung muss der Wahrheit entsprechen. Verschweigen Privatverkäufer bekannte Mängel oder machen sie bewusst Angaben, die nicht stimmen, haften sie trotz Gewährleistungsausschluss“, so Brandl. „Das bedeutet, sie sind verpflichtet, den Mangel zu beseitigen oder gleichwertigen Ersatz zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht möglich, kann der Käufer unter Umständen vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.“

Vorsicht vor Urheberrechtsverletzungen

Auch bei der Auswahl von Bildern und Texten für Verkaufsanzeigen ist Vorsicht geboten. Denn wer aus dem Internet heruntergeladene Produktfotos und -beschreibungen verwendet beziehungsweise kopiert, begeht schnell eine Urheberrechtsverletzung und riskiert eine teure Abmahnung sowie Schadensersatzforderungen. „Privatverkäufer sollten ihre angebotenen Waren daher selbst fotografieren und sämtliche Texte eigenhändig verfassen“, so der Rat der Rechtsexpertin.

Käufer müssen gekaufte Gegenstände bezahlen

Kommt es zu einem Kaufabschluss, steht die Bezahlung an. „Käufer müssen ihre Artikel innerhalb einer bestimmten Frist bezahlen, die je nach Plattform unterschiedlich ist. Bei eBay sind es zum Beispiel vier Tage“, so Brandl. Ist bis dahin kein Geld eingegangen, empfiehlt die ERGO Juristin, den Käufer über die Plattform zu kontaktieren und ihm eine angemessene Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zu setzen. Bei eBay können Verkäufer nach Ablauf von vier Tagen und innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Bestellung den Kauf abbrechen, wenn der Käufer nicht zahlt, und den Artikel neu einstellen. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, bieten Kleinanzeigen, Vinted und Co. oft Funktionen wie „Sicheres Bezahlen“ an, bei denen der Online-Marktplatz die Zahlungsabwicklung, teilweise gegen einen Aufpreis, übernimmt. Dann ist häufig auch ein Käufer- und Verkäuferschutz inklusive.

Der Käufer trägt das Versandrisiko

Immer wieder kommt es vor, dass Pakete auf dem Weg verschwinden. Wer bei einem privaten Verkäufer kauft, trägt das Versandrisiko. Geht das Paket verloren, können Käufer kein Geld zurückverlangen. Ist der Artikel vom Verkäufer unzureichend verpackt und deshalb beschädigt, kann er allerdings Schadensersatz fordern. Brandl rät daher, einen versicherten Versand anzubieten. Bei den meisten Versanddienstleistern ist dieser bei Paketen bis zu einem Warenwert von circa 500 Euro inklusive. „Handelt es sich um hochpreisige Waren, kann zudem eine Transportversicherung sinnvoll sein“, so die Rechtsexpertin von ERGO. „Außerdem hat ein Paketversand den Vorteil, dass eine Sendungsverfolgung möglich ist, mit der Verkäufer notfalls beweisen können, dass sie das Paket tatsächlich abgeschickt haben.“

Quelle: ERGO
www.ergo.de (Produkte und Services)
www.ergo.com (Unternehmensinformationen)

Hinweis: Unsere Beiträge geben den Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und werden nicht nachträglich aktualisiert.

Über die ERGO Expertin Sabine Brandl

Sabine Brandl leitet die Direktion / Großschaden bei der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Die Volljuristin und ausgebildete Versicherungskauffrau begann ihre berufliche Laufbahn nach dem 2. Staatsexamen 1998 als Referentin im Produktmanagement Rechtsschutz bei der ERGO Versicherung AG. Seitdem ist sie in unterschiedlichen Stabs- und Leitungsfunktionen tätig und blieb bis heute der Sparte Rechtsschutz treu.

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