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Gasversorgung unterbrochen: Mieter kann einstweilige Verfügung beantragen


Mietrecht

Ratgeber, 07.01.2020

Der ERGO Rechtsschutz Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze

Wenn die Gasversorgung eines Mietshauses zusammenbricht und nicht im angekündigten Zeitraum wieder funktioniert, können Mieter eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter beantragen, die Versorgung wiederherzustellen. Eine weitere Voraussetzung dafür ist, dass der Vermieter die Mieter nicht über die Dauer der Verzögerung informiert hat. So hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Landgericht Berlin entschieden.

ERGO Ratgeber - Urteile

Worum ging es bei Gericht?
Die Gasversorgung eines Berliner Mietshauses war im Mai 2019 plötzlich zusammengebrochen. Die Mieter benutzten Gas zum Heizen, Kochen und zur Warmwasserbereitung. Die Vermieterin kündigte an, dass in zwei bis drei Wochen wieder alles funktionieren würde. Sie richtete außerdem provisorische Duschen auf dem Dachboden des Hauses ein und verteilte elektrische Kochplatten. Allerdings schienen die Arbeiten doch schwieriger zu sein als erwartet: Nach drei Wochen gab es immer noch kein Gas und auch keine weiteren Informationen der Vermieterin. Die Mieter einer Wohnung beantragten daraufhin beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung gegen die Vermieterin, die Gasversorgung wiederherzustellen. Das Gericht gab dem Antrag statt. Die Gasversorgung funktionierte nach insgesamt sechs Wochen wieder. Vor dem Landgericht ging es nun darum, ob die einstweilige Verfügung rechtmäßig gewesen war und wer dementsprechend die Verfahrenskosten tragen musste.

Das Urteil
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und erklärte die einstweilige Verfügung für zulässig. „§ 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches legt fest, dass der Mieter Anspruch auf eine mangelfreie Mietwohnung hat“, erklärt Michaela Rassat. „Dazu gehört nach dem Gericht auch die Versorgung mit Gas.“ Zwar habe die Vermieterseite hier versucht, die Gasversorgung wiederherzustellen. Dies habe aber nicht im angekündigten Zeitraum funktioniert. Die Mieter hätten nicht erkennen können, wann sie wieder Gas zum Kochen sowie warmes Wasser und eine funktionierende Heizung haben würden. „Als entscheidend sah das Gericht hier auch an, dass die Vermieterin die Mieter nicht über die Verzögerung der Arbeiten und deren mögliche Dauer informiert hatte. Die einstweilige Verfügung sei in dieser Situation berechtigt gewesen“, ergänzt die Rechtsexpertin.

Was bedeutet das für Mieter?
Eine einstweilige Verfügung bietet vorläufigen Rechtsschutz in besonders eilbedürftigen Fällen. Sie kann ein zusätzliches Druckmittel sein, um den Vermieter dazu zu bringen, schwere Mängel einer Mietwohnung zu beheben. Ob sie den Fortgang bereits laufender Handwerkerarbeiten wirklich beeinflussen kann, ist allerdings fraglich. „Das üblichere Mittel in einem solchen Fall ist eine Mietminderung“, erklärt Michaela Rassat. „Da eine unberechtigte oder überhöhte Mietminderung jedoch zur Kündigung führen kann, sollten sich Mieter in einem solchen Fall fachkundig beraten lassen.“
Landgericht Berlin, Beschluss vom 9. September 2019, Az. 65 T 66/19

Quelle: ERGO
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Hinweis: Unsere Beiträge geben den Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und werden nicht nachträglich aktualisiert.

Über die Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Michaela Rassat ist Juristin und hat nach ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin 2005 bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung (heute ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH) angefangen. Sie verfasst Rechtsartikel für Zeitungen und Zeitschriften zu verbraucherrechtlichen Themen. Zudem betreut sie sowohl die ERGO Rechtsschutz App als auch das ERGO Rechtsportal (www.ergo.de/rechtsportal). Privat ist sie gern auf Reisen, geht Klettern und ist auf GPS-gesteuerter Schatzsuche namens Geocaching unterwegs.

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