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Warngeräusche für E-Autos: Was ändert sich für Autofahrer und Passanten?


Verkehrsrecht

Ratgeber, 18.06.2019

Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze

Das sagt das Gesetz: Ab 1. Juli 2019 müssen in der Europäischen Union (EU) alle neuen Typen von Elektro- und Hybridfahrzeugen mit einem sogenannten AVAS – Acoustic Vehicle Alerting System – ausgestattet sein. Das besagt die EU-Verordnung Nr. 540/2014 vom 16. April 2014. AVAS ist ein System, das Fahrzeuggeräusche simuliert, um Unfälle insbesondere mit Fußgängern und Radfahrern zu verhindern. Denn: Statistiken aus den USA zeigen bereits eine stark erhöhte Zahl von Unfällen zwischen leisen Elektroautos und Fußgängern auf. Ab 1. Juli 2021 müssen die Hersteller dann nicht nur bei neuen Fahrzeugtypen, sondern bei allen Neuwagen mit Elektro- und Hybridantrieb ein AVAS einbauen. Ältere Fahrzeuge können, müssen aber nicht nachgerüstet werden. Ein Anhang zur Verordnung enthält die Anforderungen, denen die Systeme der Autohersteller genügen müssen. Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), informiert über die wichtigsten Änderungen und was sie für Verkehrsteilnehmer bedeuten.

ERGO Ratgeber - Urteile

Wann müssen Elektroautos zu hören sein?
Elektro- und Hybridautos müssen künftig zwischen dem Anfahren und dem Erreichen einer Geschwindigkeit von 20 km/h wie auch beim Rückwärtsfahren ein Geräusch erzeugen. Läuft bei einem Hybridfahrzeug der Verbrennungsmotor, darf das AVAS allerdings keine Geräusche machen. „Fahrzeuge, die beim Rückwärtsfahren sowieso einen Warnton von sich geben, müssen ebenfalls keine zusätzlichen Geräusche produzieren“, erklärt Michaela Rassat. „Der Grund für die Begrenzung auf Tempo 20 ist, dass bei höheren Geschwindigkeiten das Abrollgeräusch der Reifen den Motor in der Regel übertönt.“ Das AVAS muss laut EU-Verordnung mit einem leicht erreichbaren Schalter zum Ein- und Ausschalten ausgestattet und beim Start automatisch eingeschaltet sein.

Wie müssen sich die Autos anhören?
„Elektro- und Hybridautos müssen im vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbereich Geräusche erzeugen, die einem Verbrennungsmotor der gleichen Fahrzeugklasse entsprechen“, erläutert Rassat. Es muss sich um ein Dauergeräusch handeln, das eindeutig auf das Fahrzeugverhalten hinweist – zum Beispiel eine Beschleunigung. „Wie genau das Geräusch klingen soll, ist nicht vorgeschrieben. Daher basteln bei allen Automobilherstellern seit geraumer Zeit Sounddesigner an Motorgeräuschen, die zu der jeweiligen Marke und dem jeweiligen Fahrzeug passen. Immerhin erwartet der Kunde von einem Sportwagen ein anderes Geräusch als von einem Einkaufsflitzer“, erklärt die Juristin. Der künstliche Motorsound soll sich dabei im mittleren Frequenzbereich bewegen. Ein Grund dafür: Ältere Menschen können hohe Frequenzen nicht mehr so gut wahrnehmen.

Welche Vor- und Nachteile bringt die Neuregelung?
„Für Fußgänger und Radfahrer verringert sich durch die Warngeräusche die Gefahr einer Kollision mit einem Elektro- oder Hybridfahrzeug“, so Michaela Rassat. „Allerdings kritisieren viele, dass ein Vorteil des Elektroantriebs – nämlich dessen Lautlosigkeit – damit entfällt. Denn immerhin ist ständiger Verkehrslärm eine große Belastung für unsere Städte und die Gesundheit ihrer Bewohner.“ Verkehrsteilnehmer sollten sich allerdings darüber im Klaren sein, dass die Regelung zunächst nur für neue Fahrzeugtypen und später dann für Neuwagen gilt. „Das heißt: Bereits zugelassene Elektrofahrzeuge dürfen bis auf Weiteres geräuschlos unterwegs sein. Fußgänger sollten also trotz der Neuregelung beim Überqueren von Straßen besonders vorsichtig sein und lieber einmal mehr nach links und nach rechts schauen“, empfiehlt die Rechtsexpertin.
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie im D.A.S. Rechtsportal:
www.das-rechtsportal.de  

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz der ERGO
www.das.de

Hinweis: Unsere Beiträge geben den Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und werden nicht nachträglich aktualisiert.

Über die Juristin des D.A.S. Leistungsservice

Michaela Rassat (Jahrgang 1975) ist Juristin und hat nach ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin 2005 bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung (heute D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH) angefangen. Sie verfasst Rechtsartikel für Zeitungen und Zeitschriften zu verbraucherrechtlichen Themen. Zudem betreut sie sowohl die D.A.S. App, als auch das D.A.S. Rechtsportal (www.das.de/rechtsportal). Privat ist sie gern auf Reisen, geht Klettern und ist auf GPS-gesteuerter Schatzsuche namens Geocaching unterwegs.

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