Ratgeber, 27. September 2023

Geerbte Steuererklärung

Aktuelle Verbraucherfrage

Frau erklärt einem Mann und einer Frau die an einem Tisch vor ihr sitzen, etwas

Mirko P. aus Stuttgart:
Ich habe vor Kurzem geerbt. Der Verstorbene war zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet. Muss ich diese nun für ihn übernehmen?

Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH:
Ein Erbe besteht nicht immer ausschließlich aus Vermögenswerten. Neben der Erbschaftssteuererklärung müssen Erben unter Umständen auch die Pflicht der Einkommenssteuererklärung des Verstorbenen übernehmen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn derjenige selbstständig war, also Freiberufler oder Gewerbetreibender, oder Rentner mit Einkünften oberhalb des Grundfreibetrages. Aber auch Arbeitnehmer können zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet sein, zum Beispiel bei Nebeneinkünften oder Einkünften aus Vermietung. Erben sollten dann zunächst prüfen, ob eine Steuernachzahlung droht, die höher als das Erbe ist. Nach Kenntnis vom Erbfall oder ab Testamentseröffnung haben sie sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen. Wer es nicht ausschlägt, nimmt es automatisch an und haftet für die vollständige und richtige Steuererklärung des Verstorbenen und für mögliche Steuerschulden. Informationen beispielsweise zu Einkünften erhalten Erben unter Vorlage des Erbscheins, des Testaments oder Erbvertrages jeweils mit der Eröffnungsurkunde des Nachlassgerichts bei Banken, dem Finanzamt sowie der Renten- und Krankenversicherung. Um alle Ausgaben steuerlich geltend machen zu können, sollten sie beim Ausräumen der Wohnung nach Rechnungen für beispielsweise Handwerkerkosten, Haushaltshilfen oder haushaltsnahe Dienstleistungen Ausschau halten. Außerdem können Erben unter anderem auch außergewöhnliche Belastungen wie Zuzahlungen fürs Pflegeheim und Krankheitskosten, außerdem den Behindertenpauschbetrag, Kirchensteuer, Spenden sowie Kranken- und Pflegeversicherung angeben. Der letzte Steuerbescheid kann bei der Erstellung helfen. Es gilt die gesetzliche Abgabefrist, wenn nötig ist es aber möglich, eine Verlängerung der Frist zu beantragen. Bei einer Erbengemeinschaft übernehmen alle die Pflichten des Verstorbenen. Sie müssen sich jedoch einigen, wer die Steuererklärung anfertigt und unterzeichnet. Übrigens: War der Verstorbene nachlässig, kann das Finanzamt Steuerklärungen für die letzten Jahre rückwirkend nachfordern.


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Über die ERGO Expertin

Sabine Brandl

Sabine Brandl leitet die Direktion / Großschaden bei der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Die Volljuristin und ausgebildete Versicherungskauffrau begann ihre berufliche Laufbahn nach dem 2. Staatsexamen 1998 als Referentin im Produktmanagement Rechtsschutz bei der ERGO Versicherung AG. Seitdem ist sie in unterschiedlichen Stabs- und Leitungsfunktionen tätig und blieb bis heute der Sparte Rechtsschutz treu.

Sabine Brandl

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