Einfach, weil's wichtig ist.
Einfach, weil's wichtig ist.
Ratgeber, 11. Januar 2023
Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH:
Neues Jahr, neue Vorsätze: Ein Klassiker unter den Neujahrsvorsätzen ist die Anmeldung im Fitnessstudio. Wer jedoch irgendwann nicht mehr die Motivation oder auch die nötige Zeit aufbringen kann, hatte es in der Vergangenheit schwer, wieder aus dem Vertrag herauszukommen. Das hat sich im letzten Jahr geändert: Am 1. März 2022 sind weitere Regelungen des sogenannten Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft getreten.
Verträge mit Fitnessstudios verlängern sich seitdem nicht mehr wie bisher automatisch um ein weiteres Jahr. Eine stillschweigende Verlängerung ist nur noch möglich, wenn der Vertrag danach ohne feste Laufzeit gilt und jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat gekündigt werden kann. Wer neu im Fitnessstudio ist, für den gilt: Die Erstlaufzeit des Vertrages darf maximal zwei Jahre betragen. Danach können die Mitglieder den Vertrag mit einmonatiger Frist zum Ende der Laufzeit kündigen. Früher war eine dreimonatige Frist üblich. Wichtig zu wissen: Die verkürzte Kündigungsfrist und die Vorgaben zur Vertragsverlängerung gelten nur für Verträge, die nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes abgeschlossen wurden. Wer noch einen alten Vertrag hat, kann diesen aber fristgerecht kündigen und neu abschließen, um von der Regelung zu profitieren. Darüber hinaus sind Fitnessstudios, bei denen die Mitglieder Verträge online abschließen können, seit 1. Juli 2022 dazu verpflichtet, auf ihrer Website auch eine einfache Möglichkeit zur Online-Kündigung anzubieten.