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Eigene Ladestation fürs E-Auto


Welche Rechte haben Eigentümer und Mieter?

Ratgeber, 08.02.2021

Verbraucherinformation der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Wer ein Elektroauto besitzt oder sich eins kaufen möchte, für den kann sich eine private Ladestation lohnen. Seit letztem Jahr haben Wohnungseigentümer und Mieter in einem Mehrparteienhaus das Recht, die Zustimmung der anderen Eigentümer oder des Vermieters zur Einrichtung einer Ladestation zu verlangen. Unterstützung erhalten Interessenten zusätzlich durch eine staatliche Förderung. Wie es mit der privaten Ladestation klappt und wie Mieter und Eigentümer am besten vorgehen sollten, weiß Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtschutz Leistungs-GmbH.

Ladestation E-Autos 

Anspruch bei Wohnungseigentum
Seit 1. Dezember 2020 ist das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Kraft. „Seitdem hat jeder Wohnungseigentümer Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft einer angemessenen baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum zustimmt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient“, so Michaela Rassat. Das ist wichtig, denn: Auch wenn der Stellplatz selbst zum sogenannten Sondereigentum des einzelnen Eigentümers gehört, so sind Kellerwände, Stromleitungen und Hausanschluss doch Teile des Gemeinschaftseigentums. Und an diesen müssen Veränderungen vorgenommen werden, um eine Ladestation einzurichten.

Konkretes Vorgehen
Um das Vorhaben in die Tat umzusetzen, benötigen E-Auto-Fahrer einen Beschluss der Eigentümerversammlung. „Die Eigentümerversammlung hat ein Mitspracherecht, wie die Maßnahme durchgeführt werden soll“, erklärt die Rechtsexpertin. Denn meist gibt es mehrere Möglichkeiten, sie technisch umzusetzen. Die Kosten des Projekts trägt nicht die Gemeinschaft, sondern der Wohnungseigentümer, der die Ladestation einrichten möchte. Daher empfiehlt Rassat, sich zunächst Mitstreiter in der Eigentümergemeinschaft zu suchen. Sind mehrere Eigentümer an Ladestationen interessiert, lassen sich die Kosten für notwendige Änderungen an der Elektrik teilen. Zugleich sollte der E-Auto-Besitzer einen Antrag für die nächste Eigentümerversammlung stellen, damit diese den notwendigen Beschluss fassen kann. Es ist sinnvoll, vor der Versammlung gemeinsam mit einem Fachmann die technischen Voraussetzungen und Kosten zu klären und diese Informationen auch den Miteigentümern zu geben. Liegt der Beschluss vor, ist es notwendig, den Netzbetreiber zu informieren und gegebenenfalls dessen Genehmigung einzuholen. Dies übernimmt normalerweise der Fachbetrieb.

Recht gilt auch für Mieter
Nicht nur Wohnungseigentümer, auch Mieter profitieren von den jüngsten Gesetzesänderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). „Sie können nun nach § 554 BGB von ihrem Vermieter die Erlaubnis zur Einrichtung einer Ladestation verlangen“, informiert Michaela Rassat. Bei einer vermieteten Eigentumswohnung muss der Vermieter den Einbau der Ladestation gegenüber seinen Miteigentümern im Rahmen einer Eigentümerversammlung durchsetzen. Verweigern kann er die Zustimmung gegenüber seinem Mieter nur, wenn ihm unter Abwägung der gegenseitigen Interessen der Einbau nicht zugemutet werden kann. Die Kosten für den Einbau trägt in der Regel der Mieter.

Unterstützung durch den Staat
„Wer sich eine private Ladestation einrichtet, profitiert von der staatlichen Förderung“, informiert die ERGO Rechtsexpertin. Das Interesse daran ist groß: Laut Bundesverkehrsministerium hat die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als Förderbank des Bundes allein in der ersten Förderwoche über 90.000 private Ladepunkte bewilligt. Berechtigt sind Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaften, Vermieter von Eigentumswohnungen sowie Mieter. „Die Förderung der KfW-Bank umfasst die Anschaffung der Ladestation, das Managementsystem zur Steuerung, den Netzanschluss sowie die Installation durch den Fachmann“, weiß Rassat. Pro Ladepunkt gibt es einen pauschalen Zuschuss von 900 Euro. Die Gesamtkosten dürfen allerdings nicht darunter liegen. Wichtig: Interessenten dürfen die Ladestation erst kaufen, nachdem der Antrag bewilligt wurde. Um die Förderung zu erhalten, gelten zudem folgende Voraussetzungen:

  • Die Ladestation verfügt über eine Normalladeleistung von 11 kW.
  • Der Strom kommt vollständig aus erneuerbaren Energien.
  • Die Station ist mit einer „intelligenten Steuerung“ ausgestattet, um eine Überlastung der örtlichen Stromnetze zu vermeiden.

Weitere Informationen bietet die Internetseite der KfW.

Quelle: ERGO
www.ergo.de (Produkte und Services)
www.ergo.com (Unternehmensinformationen)

Hinweis: Unsere Beiträge geben den Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und werden nicht nachträglich aktualisiert.

Über die Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Michaela Rassat ist Juristin und hat nach ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin 2005 bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung (heute ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH) angefangen. Sie verfasst Rechtsartikel für Zeitungen und Zeitschriften zu verbraucherrechtlichen Themen. Zudem betreut sie sowohl die ERGO Rechtsschutz App als auch das ERGO Rechtsportal (www.ergo.de/rechtsportal). Privat ist sie gern auf Reisen, geht Klettern und ist auf GPS-gesteuerter Schatzsuche namens Geocaching unterwegs.

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