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Leise rieselt der Schnee – auch auf Straßen und Gehwege


Wissenswertes zur Räumpflicht und dem richtigen Parken bei Schnee und Eis

Ratgeber, 04.01.2021

Verbraucherinformation der ERGO Group

Mit dem Januar halten in Deutschland meist auch Schnee und Eis Einzug. Während die einen sich über die winterliche Pracht freuen, stellen sich andere ganz praktische Fragen, zum Beispiel: Müssen Mieter Schnee räumen? Und was sollten Autofahrer beim Parken beachten? Antworten geben Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, und Frank Mauelshagen, Kfz-Experte von ERGO.

Leise rieselt der Schnee – auch auf Straßen und Gehwege | Quelle: ERGO Group 

Müssen Mieter Schnee räumen?
Vermieter können ihren Mietern die Räum- und Streupflicht übertragen. Dazu ist eine Vereinbarung im Mietvertrag erforderlich. „Eine allgemeingültige Regel, dass immer der Erdgeschossmieter Schnee räumen und streuen muss, gibt es nicht“, sagt Michaela Rassat. Zwar kann eine solche Vereinbarung wirksam im Mietvertrag stehen. Steht sie in der Hausordnung, ist das allerdings nicht ausreichend – das entschieden auch verschiedene Gerichte. Denn dabei handelt es sich um eine unangemessene Benachteiligung einer einzelnen Mietpartei, die der Vermieter nicht per Hausordnung festlegen kann (zum Beispiel: Amtsgericht Köln, Az. 221 C 170/11). Üblicher ist eine gleichmäßige Verteilung der Pflicht auf alle Mieter. Vermieter können allerdings eine Verkehrssicherungspflicht wie den Winterdienst nie komplett auf ihre Mieter übertragen: Sie behalten immer eine Kontroll- und Überwachungspflicht und müssen zumindest stichprobenartig überprüfen, ob die Mieter der übertragenen Pflicht nachkommen. Ansonsten haften auch sie bei einem Sturz für die Folgen.

Räum- und Streupflicht für Senioren oder Kranke?
„Wer wegen Krankheit oder Abwesenheit seiner mietvertraglichen Räumpflicht nicht nachkommen kann, muss für eine Vertretung sorgen“, erläutert die ERGO Juristin. Allerdings haben mehrere Gerichte Senioren, die wegen Gebrechlichkeit nicht mehr Schnee räumen konnten, von dieser Pflicht entbunden (Amtsgericht Hamburg-Altona, Az. 318A C 146/06). Meist sehen die Gerichte die Senioren dann auch nicht in der Pflicht, ersatzweise einen Räumdienst zu beauftragen. Bei jüngeren Mietern, die zum Beispiel wegen einer Erkrankung ihren winterlichen Pflichten nicht nachkommen können, spielt es vor Gericht eher eine Rolle, ob es ihnen möglich ist, eine Ersatzperson zu finden oder zu bezahlen. Manche Vermieter sind bereit, ihre Mieter in solchen Fällen von der Räumpflicht zu befreien. Die Expertin rät, eine solche Vereinbarung schriftlich festzuhalten, denn die Pflicht zum Schneeräumen und Streuen bringt erhebliche Haftungsrisiken mit sich.

Wann müssen Anwohner räumen und streuen?
Die Gemeinden regeln in ihren jeweiligen Satzungen, von wann bis wann öffentliche Gehwege geräumt und gestreut sein müssen. Oft beginnt die Räum- und Streupflicht um 7 Uhr morgens – an Sonn- und Feiertagen vielerorts erst ab 9 Uhr. Sie endet meist um 20 Uhr abends. Bei Glatteisbildung ist häufig jedoch unverzügliches Streuen Pflicht.

Sicher parken bei Schnee und Eis
Wenn starke Schneefälle auch die Straßen unter einer weißen Decke verschwinden lassen, sollten Autofahrer nicht nur besonders vorsichtig und vorausschauend fahren. Auch beim Parken ist einiges zu beachten. „Sich wegen Schneehaufen einfach etwas weiter vom Bordstein entfernt hinstellen, ist nicht erlaubt“, so Frank Mauelshagen. Denn das geparkte Auto darf den Verkehr und somit auch Räumfahrzeuge nicht behindern. Unter Umständen riskieren Autofahrer hier, dass ihr Fahrzeug abgeschleppt wird. Beim Einparken mit der Motorhaube in einen Schneeberg fahren, ist auch keine gute Idee. „Der Schnee kann durch den warmen Motor schmelzen, das Schmelzwasser später wieder gefrieren und so Teile des Motors beschädigen“, erläutert der Kfz-Experte. Wer rückwärts einparkt, sollte Schneehaufen ebenfalls meiden – dahinter können sich Bordsteine, Poller oder andere Hindernisse befinden. Auch ein Blick nach oben lohnt: Unter schneebedeckten Dächern drohen unter Umständen Schneelawinen. Zudem ist es empfehlenswert, nicht an abschüssigen Straßen zu parken. Denn bildet sich über Nacht Eis, kann das Ausparken am nächsten Morgen zur Rutschpartie werden. Mauelshagen empfiehlt: „Schneit es mehrere Tage hintereinander, sollten Fahrer das Auto regelmäßig vom Schnee befreien. Das erleichtert das Losfahren.“ Dann müssen nicht nur die Scheiben frei von Schnee und Eis sein: Auch das Autodach darf keine weiße Haube mehr haben. Sonst droht ein Bußgeld. Scheinwerfer und Kennzeichen müssen ebenfalls schneefrei sein.

Quelle: ERGO
www.ergo.de (Produkte und Services)
www.ergo.com (Unternehmensinformationen)

Hinweis: Unsere Beiträge geben den Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und werden nicht nachträglich aktualisiert.

Über die Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Michaela Rassat ist Juristin und hat nach ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin 2005 bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung (heute ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH) angefangen. Sie verfasst Rechtsartikel für Zeitungen und Zeitschriften zu verbraucherrechtlichen Themen. Zudem betreut sie sowohl die ERGO Rechtsschutz App als auch das ERGO Rechtsportal (www.ergo.de/rechtsportal). Privat ist sie gern auf Reisen, geht Klettern und ist auf GPS-gesteuerter Schatzsuche namens Geocaching unterwegs.

Über den ERGO Experten Frank Mauelshagen

Frank Mauelshagen ist Bereichsleiter für die Kraftfahrtversicherung der ERGO Versicherung AG. Der Dipl. Kaufmann ist seit 1999 für die Versicherungsgruppe tätig, zunächst im Controlling für Gewerbe/Industrie, anschließend als Assistent für den Vorstandsvorsitzenden der Victoria Versicherung AG, welche dann in die ERGO Versicherung AG umbenannt wurde.

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