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Kleinreparaturen in der Mietwohnung


Ratgeber, 16.05.2019

ERGO Verbraucherfrage der Woche 

Nele P. aus Freiburg:
Vor Kurzem tropfte unser Wasserhahn. Der Vermieter meinte, das sei eine Kleinreparatur und wir müssten die Kosten übernehmen. Was ist eine Kleinreparatur genau und stimmt es, dass Mieter sie selbst bezahlen müssen?

Handwerker repariert Wasserhahn

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Kleinreparaturen sind Reparaturen von Bagatellschäden in einer Mietwohnung. Gerade bewegliche Teile wie Griffe, Schalter oder Wasserhahnventile nutzen sich mit der Zeit ab und irgendwann steht ein Austausch oder eine Reparatur an. Vermieter und Mieter können im Mietvertrag vereinbaren, dass der Mieter die Kosten dafür bis zu einer bestimmten Höhe übernimmt. Derartige Klauseln helfen, Streit zu vermeiden. Die zulässigen Grenzen ergeben sich aus Gerichtsurteilen – sie sind jedoch nicht einheitlich. Als Kleinreparaturen gelten demnach Arbeiten, die im Einzelfall bis zu 75 Euro, nach Ansicht einzelner Gerichte auch bis zu 120 Euro kosten dürfen. Dieser Betrag sowie eine Obergrenze für das gesamte Jahr muss im Mietvertrag geregelt sein. Die Gerichte sehen hier meist 150 bis 200 Euro oder bis zu acht Prozent der Jahreskaltmiete als zulässig an. Allerdings müssen Mieter nur Kleinreparaturen an Gegenständen bezahlen, auf die sie direkten Zugriff haben und die sie häufig nutzen. Dazu zählen zum Beispiel Wasserhahnventile oder Tür- und Fenstergriffe. Unzugängliche Installationen wie Wasserrohre oder elektrische Leitungen in der Wand gehören nicht dazu. Die 75 bis 120 Euro sind übrigens keine Selbstbeteiligung: Ist der Rechnungsbetrag des Handwerkers höher, ist es keine Kleinreparatur mehr. Der Mieter muss dann nichts bezahlen. Vertragsklauseln, die den Mieter unabhängig vom Rechnungsbetrag zur Zahlung eines bestimmten Anteils verpflichten, sind unwirksam. Das gilt auch für Absprachen, nach denen der Mieter den Handwerker beauftragen muss.

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie im D.A.S. Rechtsportal:
www.das-rechtsportal.de  

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz der ERGO
www.das.de

Hinweis: Unsere Beiträge geben den Sach- und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und werden nicht nachträglich aktualisiert.

Über die Juristin des D.A.S. Leistungsservice

Michaela Rassat (Jahrgang 1975) ist Juristin und hat nach ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin 2005 bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung (heute D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH) angefangen. Sie verfasst Rechtsartikel für Zeitungen und Zeitschriften zu verbraucherrechtlichen Themen. Zudem betreut sie sowohl die D.A.S. App, als auch das D.A.S. Rechtsportal (www.das.de/rechtsportal). Privat ist sie gern auf Reisen, geht Klettern und ist auf GPS-gesteuerter Schatzsuche namens Geocaching unterwegs.

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