<rss xmlns:a10="http://www.w3.org/2005/Atom" version="2.0"><channel><title>Ratgeber "Recht" - ERGO Versicherungsgruppe - RSS-Feed</title><link>http://www.ergo.com/de/Presse/Overview/Verbraucherthemen/Recht</link><description>Die Verbraucherthemen aus der Rubrik "Recht" von der ERGO Versicherungsgruppe </description><language>de</language><copyright>ERGO Versicherungsgruppe AG</copyright><item><guid isPermaLink="false">{3559974A-87D7-4123-A692-FF5EF1D7A315}</guid><link>http://www.ergo.com/de/Presse/Overview/Verbraucherthemen/Recht/Aktuell/20120216-R</link><title>D.A.S. Verbraucherinformation - Schuften nach Feierabend - 16. Februar 2012</title><description>
		&lt;h2&gt;
      &lt;p&gt;D.A.S. Verbraucherinformation 16. Februar 2012&lt;/p&gt;
    &lt;/h2&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Schuften nach Feierabend&lt;/strong&gt; &lt;br&gt;Wann sind Nebentätigkeiten erlaubt? &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;img width="143" height="112" class="float-left" alt="Nebentätigkeiten" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Verbraucherthemen/2012/20120216-DAS-VI-Nebenjob-Preview.ashx?w=143&amp;amp;h=112&amp;amp;as=1"&gt; &lt;strong&gt;Für 8,5 Prozent der Arbeitnehmer endet der Arbeitstag nicht mit dem Büroschluss: Sie sind auf eine Nebentätigkeit angewiesen oder wollen sich den einen oder anderen Euro hinzuverdienen. Doch Vorsicht ist geboten, denn gesetzliche und betriebliche Vorgaben schränken die Möglichkeiten eines Zusatzerwerbs ein. Bei Missachtung drohen Abmahnung und sogar Kündigung. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf, was Zusatzjobber beachten müssen. &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Der Schreiner klappt die Werkbank ein, der Büroangestellte fährt seinen Computer herunter – endlich Feierabend! Wenn sich die meisten Deutschen in den schönsten Teil des Tages verabschieden, beginnt für immer mehr Arbeitnehmer die „zweite Schicht“. Ob als Kellner im Restaurant, Kassierer in der Tankstelle oder Fußballtrainer für die Kleinen: Längst sind es nicht mehr nur Schüler oder Studenten, die auf einen Zweitjob angewiesen sind, um den Lebensunterhalt zu bestreiten oder sich mehr leisten zu können, als das Erstgehalt hergibt. Doch welche und wie viel zusätzliche Arbeit ist überhaupt erlaubt? &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Für Freizeit muss Zeit sein &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Grundsätzlich erlaubt Artikel 12 des Grundgesetzes jedem, seinen Beruf und seinen Arbeitsplatz frei zu wählen. Darunter fällt auch das Recht, einem Nebenjob nachzugehen. Einige gesetzliche Bestimmungen gilt es jedoch zu beachten: So erlaubt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Arbeitnehmern eine Tagesarbeitszeit von maximal acht Stunden. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Samstags eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden, vorübergehend gestattet der Gesetzgeber sogar einen Zehn-Stunden-Tag und damit eine 60-Stunden-Woche. Unter dieses Gesetz fallen alle abhängigen Beschäftigungen, selbstständige Nebenerwerbstätigkeiten dagegen sind nicht betroffen. „Darüber hinaus gibt es noch weitere Ausnahmeregelungen, die im Einzelfall zur Geltung kommen können, etwa bei Notfällen (z. B. Überschwemmung) oder Bereitschaftsdienst“, weiß Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Was außerdem oft vergessen wird: Arbeitnehmer müssen nach Beendigung des Arbeitstages eine gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden einhalten, bevor sie wieder arbeiten dürfen. Dabei zählt nicht der Feierabend des Hauptarbeitsverhältnisses, sondern das Ende sämtlicher beruflicher Tätigkeiten des Tages. Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet von Montag bis Freitag von 08.00 bis 16.30 Uhr mit 30-minütiger Pause in seinem Hauptjob, dienstags und mittwochs geht er noch von 18.00 bis 20.00 Uhr einem Nebenjob nach. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt somit 48 Stunden und eine Ruhezeit von 12 Stunden zwischen dem Ende des Nebenjobs um 20.00 Uhr und dem Beginn des Hauptjobs um 8:00 Uhr wird auch eingehalten. Somit ist der Arbeitnehmer auf der sicheren Seite. Muss er aber in seinem Hauptjob bereits um 6:00 Uhr beginnen, wird die gesetzliche Ruhezeit unterschritten.&lt;br&gt;Auch der Urlaub ist zur Erholung gedacht und nicht, um sich endlich intensiv dem Zweitjob zu widmen: Der Gesetzgeber hat im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt, dass Urlaub dem Erholungszweck dienen muss. Arbeiten darf hier nur, wer Entspannung und Geldverdienen miteinander vereinbaren kann. Dies kann z. B. auf einen Bürokaufmann und Hobbytaucher zutreffen, der in seinem Spanienurlaub nebenberuflich als Tauchlehrer jobbt. Das Arbeiten auf der Baustelle hingegen erfüllt nicht den Zweck des Urlaubs. Richtig heikel kann es für denjenigen werden, der krankgeschrieben dem Hauptjob fernbleibt, aber gleichzeitig nebenberuflich tätig ist. Hier droht sogar die Kündigung! &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Arbeitgeber über Zweitjob informieren? &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Dem Hauptarbeitgeber müssen Nebentätigkeiten grundsätzlich nicht angezeigt werden, eine gesetzliche Genehmigungspflicht besteht nicht. Dennoch können Arbeitsverträge entsprechende Klauseln enthalten. Auf Grund der Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht sind diese auch zulässig. Ebenso kann in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten festgelegt sein. Unter bestimmten Bedingungen ist die Ausübung eines Nebenjobs jedoch unzulässig. Dies ist der Fall, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers bedroht sind. So darf die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers im Hauptberuf nicht durch die Nebenbeschäftigung beeinträchtigt werden. „Fallen Ihnen morgens im Büro die Augen zu, weil Sie die Nacht über gekellnert haben, hat Ihr Chef einen berechtigten Grund, Ihnen den Zweitjob zu untersagen“, warnt die D.A.S. Juristin. Außerdem verbietet es der Gesetzgeber, nebenberuflich in einem Konkurrenzunternehmen des Hauptarbeitgebers zu arbeiten. Verletzt der Arbeitnehmer dieses sogenannte Wettbewerbsverbot, drohen Abmahnung, Kündigung und womöglich Schadenersatzansprüche. &lt;br&gt;Um sicher zu gehen, dass der Zweitverdienst den eigentlichen Broterwerb nicht gefährdet, empfiehlt die D.A.S., den Hauptarbeitgeber über Nebenbeschäftigungen zu informieren. Befolgt der Arbeitnehmer alle gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und liegt keine Beeinträchtigung seiner Hauptbeschäftigung vor, steht einem Zweitjob eigentlich nichts entgegen. Anne Kronzucker rät: „Lassen Sie sich die Zustimmung Ihres Hauptarbeitgebers schon vor Beginn der Nebentätigkeit schriftlich zusichern. Denn die Regelungen sind oft Auslegungssache und von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten.“ &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Sonderfall Staatsdienst&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Angestellte im öffentlichen Dienst sind übrigens grundsätzlich dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber Nebenbeschäftigungen anzuzeigen. Dies regelt § 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Einen Schritt weiter gehen die Bestimmungen für Staatsdiener wie Polizisten oder Richter: Für sie besteht nach der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) sogar eine Genehmigungspflicht. &lt;br&gt;&lt;br&gt;Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie im D.A.S. Rechtsportal.&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsportal" href="http://www.das-rechtsportal.de/" target="_blank"&gt;www.das-rechtsportal.de&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung &lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsschutzversicherung" href="http://www.das.de/" target="_blank"&gt;D.A.S. Rechtsschutzversicherung – www.das.de&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="ERGO Verbraucherthemen" href="http://www.ergo.com/verbraucher" target="_blank"&gt;Weitere Verbraucherthemen - www.ergo.com/verbraucher&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;hr&gt;
    &lt;p&gt;
      
		&lt;table style="WIDTH: 100%" cellspacing="0" cellpadding="2"&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style="WIDTH: 145px" class="grey" valign="top" align="center"&gt;&lt;a title="Anne Kronzucker" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;&lt;img width="120" height="155" border="0" alt="Anne Kronzucker" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-P.ashx?w=120&amp;amp;h=155&amp;amp;as=1"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td class="grey" valign="top" align="left"&gt;&lt;strong&gt;Über die D.A.S. Expertin&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Anne Kronzucker ist Rechtsanwältin, Buchautorin und Redakteurin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Sie schreibt seit über neun Jahren Artikel zu Rechtsthemen für Zeitungen und Fachbeiträge rund um Handwerk und Gewerbe und ist verantwortlich für das D.A.S. Rechtsportal im Internet (&lt;a title="D.A.S. Rechtsportal" href="http://www.das-rechtsportal.de/" target="_blank"&gt;www.das-rechtsportal.de&lt;/a&gt;). Zuvor war sie mehrere Jahre als Anwältin in einer Wirtschaftskanzlei tätig.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;strong&gt;Bild herunterladen&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 300dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/300dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-300dpi.ashx" target="_blank"&gt;Print - JPG - 300dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 72dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;Web - JPG - 72dpi&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;
 &lt;/p&gt;
    &lt;hr&gt;
&lt;table cellspacing="0" cellpadding="0"&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style="WIDTH: 145px" class="grey" valign="top"&gt;&lt;a title="Nebentätigkeit" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Verbraucherthemen/2012/20120216-DAS-VI-Nebenjob-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;&lt;img width="143" height="112" border="0" alt="Nebentätigkeiten" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Verbraucherthemen/2012/20120216-DAS-VI-Nebenjob-Preview.ashx?w=143&amp;amp;h=112&amp;amp;as=1"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td class="grey"&gt;&lt;strong&gt;Bild zum Artikel herunterladen&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 300dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/300dpi/Verbraucherthemen/2012/20120216-DAS-VI-Nebenjob-300dpi.ashx" target="_blank"&gt;Print - JPG - 300dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 72dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Verbraucherthemen/2012/20120216-DAS-VI-Nebenjob-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;Web - JPG - 72dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die „D.A.S. Rechtsschutzversicherung“ als Quelle an – vielen Dank!&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;&lt;p&gt;Weitere Bilder finden Sie in unserer Mediathek:&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Mediathek -Themenbilder" href="/de/Presse/Overview/Mediathek/Bilder/Themenbilder"&gt;ERGO Mediathek&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;hr&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="arrow" title="Zurück" href="javascript:history.back()"&gt;Zurück zur Übersicht&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description></item><item><guid isPermaLink="false">{1F5BF149-E549-447C-A1F2-6658336D6174}</guid><link>http://www.ergo.com/de/Presse/Overview/Verbraucherthemen/Recht/Aktuell/20120209-R</link><title>D.A.S. Verbraucherinformation - Vorsicht Schlaglöcher! - 9. Februar 2012</title><description>
		&lt;h2&gt;
      &lt;p&gt;D.A.S. Verbraucherinformation 9. Februar 2012&lt;/p&gt;
    &lt;/h2&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Vorsicht Schlaglöcher! &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Schadenersatz oder Pech gehabt? &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;img width="143" height="112" class="float-left" alt="Schlaglöcher" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Verbraucherthemen/2012/20120209-DAS-VI-Strassenschaeden-Preview.ashx?w=143&amp;amp;h=112&amp;amp;as=1"&gt; &lt;strong&gt;Ein kalter Winter ist nicht nur für die menschliche Gesundheit eine Herausforderung – auch für die Straßen stellen Kälte und Eis eine Belastungsprobe dar. Risse und Schlaglöcher sind die Folge - ein Wagnis für Auto- und Motorradfahrer. Denn wer ein Schlagloch übersieht, riskiert neben ruinierten Reifen oder Felgen unter Umständen sogar einen Unfall. &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert, wer für die Instandhaltung der Straßen zuständig ist und in welchen Fällen die Verkehrsteilnehmer Schadenersatz verlangen können. &lt;/strong&gt;
    &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Träger der Straße&lt;/strong&gt; &lt;br&gt;Abhängig von der Art einer Straße sind Bund, Länder, Kreise, Gemeinden oder Privatpersonen für den Zustand der Fahrbahn verantwortlich. Bei Landesstraßen ist es das jeweilige Land, bei Kreisstraßen sind es die Land- und Stadtkreise. Grundsätzlich haben diese Straßenbaulastträger eine Kontrollpflicht inne: „Stark befahrene Straßen sind mehrmals wöchentlich, unter Umständen sogar täglich zu kontrollieren. Bei wenig frequentierten Fahrwegen oder Nebenstraßen reicht eine Kontrollfahrt pro Woche oder alle paar Wochen“, erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, aber: „Zum nötigen Zeitabstand der Kontrollen entscheiden die Gerichte jedoch nicht einheitlich.“ Sobald die zuständige Stelle diese Kontrollpflicht vernachlässigt, liegt eine sogenannte Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Allerdings hängt deren Umfang sowohl von der Verkehrsbedeutung der Straße ab als auch davon, welche Sicherheitserwartungen der Verkehrsteilnehmer im Einzelnen haben kann. Konkret: Ein Auto- oder Motorradfahrer muss beispielsweise bei einer Baustelle mit Straßenschäden rechnen und seine Geschwindigkeit entsprechend drosseln. &lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;strong&gt;Warnen oder ausbessern?&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Dennoch ist die für die Straße verantwortliche Stelle grundsätzlich angehalten, potenzielle Gefahrenquellen zu beseitigen. Aber nicht jedes Schlagloch ist gleich gefährlich und die Ausbesserung ist aus Kostengründen oder aufgrund der Witterungsbedingungen nicht immer sofort möglich. Es gilt: „Die zuständige Stelle muss die ‚gebotene Sorgfalt' walten lassen“, so die D.A.S. Expertin. Deshalb ist das Aufstellen von Warnschildern oder das Erlassen von Tempolimits vor allem bei kleineren Schlaglöchern oft zunächst ausreichend. Bei Schlaglöchern mit einer Tiefe von 10 cm oder mehr dürfen Warnschilder aber keine Dauerlösung sein (so beispielsweise das OLG Celle, Az. 8 U 199/06). Und: Bei Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung, wie Autobahnen oder stark befahrenen innerstädtischen Straßen, müssen Schlag-löcher umgehend zumindest provisorisch repariert werden! Dennoch beschäftigen durch Schlaglöcher verursachte Schäden oft die Gerichte - Schadenersatzforderungen wird jedoch nur in bestimmten Fällen nachgekommen. &lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;strong&gt;Schadenersatz bei Schlaglochunfall? &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Das Schlagloch einfach zu spät gesehen oder beim Ausweichen in einen Straßenriss gefahren? Gründe für das Missgeschick gibt es viele, die Folgen können für den Verkehrsteilnehmer aber unter Umständen teuer werden. Doch wer haftet für den Schaden? „Der Straßenbaulastträger haftet nur bei Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht“, klärt Anne Kronzucker auf und ergänzt: „Mit dem Aufstellen von Warnschildern befreit er sich in vielen Fällen von der Haftung.“ Wer aber in ein Schlagloch geraten ist, auf das noch kein Warnschild hinweist oder das so tief ist, dass auch bei einer, den Verhältnissen angepassten geringen Geschwindigkeit ein Schaden beim Durchfahren wahrscheinlich ist, sollte die Unfallstelle nach Möglichkeit fotografieren und den Unfallhergang dokumentieren. Denn: Um Schadenersatzforderungen stellen zu können, muss der Verkehrsteilnehmer beweisen, dass der Schaden aufgrund des Schlaglochs entstanden ist. Zudem ist der Nachweis erforderlich, dass die zuständige Stelle ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat – durch ein fehlendes Warnschild oder die fehlende Ausbesserung eines besonders gefährlichen Schlaglochs. &lt;br&gt;Grundsätzlich gilt aber: Unabhängig von der Verkehrsbedeutung der Straße, muss jeder Verkehrsteilnehmer mit Schlaglöchern von geringer Tiefe rechnen, laut dem Oberlandesgericht beispielsweise 2 cm (Az. 3 U 47/02). Er darf sich also nicht in Sicherheit wiegen, dass der Straßenbelag in Ordnung ist. Denn: Nach § 3 der Straßenverkehrsordnung müssen Fahrzeugführer ihr Fahrverhalten den Straßen-, Verkehrs-, Sicht-, und Wetterverhältnissen anpassen. Die Gerichte gehen davon aus, dass bei guter Sicht, angemessener Geschwindigkeit und einem vorausschauenden und aufmerksamen Fahrstil Schlaglochunfälle meist vermieden werden können.&lt;br&gt;Übrigens: Stolpert ein Fußgänger beim Überqueren der Straße in ein Schlagloch und verletzt sich dabei, so kann er von der zuständigen Stelle keinen Schadenersatz verlangen – sie muss gegenüber Fußgängern lediglich die gefahrenlose Benutzung der Bürgersteige gewährleisten. Kommt ein Radfahrer durch ein 8 cm tiefes und 30 cm breites Schlagloch auf einer vielbefahrenen Straße zu Fall, sieht die Sache jedoch anders aus (OLG München, Az. 1 U 1710/10). &lt;br&gt;&lt;br&gt;Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie im D.A.S. Rechtsportal.&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsportal" href="http://www.das-rechtsportal.de/" target="_blank"&gt;www.das-rechtsportal.de&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung &lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsschutzversicherung" href="http://www.das.de/" target="_blank"&gt;D.A.S. Rechtsschutzversicherung – www.das.de&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="ERGO Verbraucherthemen" href="http://www.ergo.com/verbraucher" target="_blank"&gt;Weitere Verbraucherthemen - www.ergo.com/verbraucher&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;hr&gt;
    &lt;p&gt;
      
		&lt;table style="WIDTH: 100%" cellspacing="0" cellpadding="2"&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style="WIDTH: 145px" class="grey" valign="top" align="center"&gt;&lt;a title="Anne Kronzucker" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;&lt;img width="120" height="155" border="0" alt="Anne Kronzucker" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-P.ashx?w=120&amp;amp;h=155&amp;amp;as=1"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td class="grey" valign="top" align="left"&gt;&lt;strong&gt;Über die D.A.S. Expertin&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Anne Kronzucker ist Rechtsanwältin, Buchautorin und Redakteurin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Sie schreibt seit über neun Jahren Artikel zu Rechtsthemen für Zeitungen und Fachbeiträge rund um Handwerk und Gewerbe und ist verantwortlich für das D.A.S. Rechtsportal im Internet (&lt;a title="D.A.S. Rechtsportal" href="http://www.das-rechtsportal.de/" target="_blank"&gt;www.das-rechtsportal.de&lt;/a&gt;). Zuvor war sie mehrere Jahre als Anwältin in einer Wirtschaftskanzlei tätig.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;strong&gt;Bild herunterladen&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 300dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/300dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-300dpi.ashx" target="_blank"&gt;Print - JPG - 300dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 72dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;Web - JPG - 72dpi&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;
 &lt;/p&gt;
    &lt;hr&gt;
&lt;table cellspacing="0" cellpadding="0"&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style="WIDTH: 145px" class="grey" valign="top"&gt;&lt;a title="Vorsicht Schlaglöcher!" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Verbraucherthemen/2012/20120209-DAS-VI-Strassenschaeden-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;&lt;img width="143" height="112" border="0" alt="Schlaglöcher" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Verbraucherthemen/2012/20120209-DAS-VI-Strassenschaeden-Preview.ashx?w=143&amp;amp;h=112&amp;amp;as=1"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td class="grey"&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bild zum Artikel herunterladen&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 300dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/300dpi/Verbraucherthemen/2012/20120209-DAS-VI-Strassenschaeden-300dpi.ashx" target="_blank"&gt;Print - JPG - 300dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 72dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Verbraucherthemen/2012/20120209-DAS-VI-Strassenschaeden-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;Web - JPG - 72dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die „D.A.S. Rechtsschutzversicherung“ als Quelle an – vielen Dank!&lt;/p&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;&lt;p&gt;Weitere Bilder finden Sie in unserer Mediathek:&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Mediathek -Themenbilder" href="/de/Presse/Overview/Mediathek/Bilder/Themenbilder"&gt;ERGO Mediathek&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;hr&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="arrow" title="Zurück" href="javascript:history.back()"&gt;Zurück zur Übersicht&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description></item><item><guid isPermaLink="false">{EBE84708-09C7-4DB1-813D-4E3DC912B099}</guid><link>http://www.ergo.com/de/Presse/Overview/Verbraucherthemen/Recht/Aktuell/20120206-R</link><title>D.A.S. Gewerbeinformation - Weniger Arbeitszeit - motivierte Beschäftigte - 6. Februar 2012</title><description>
		&lt;h2&gt;
      &lt;p&gt;D.A.S. Gewerbeinformation 6. Februar 2012&lt;/p&gt;
    &lt;/h2&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Weniger Arbeitszeit - motivierte Beschäftigte &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Bei der Gestaltung von Teilzeit sind persönliche Absprachen das A und O &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;
        &lt;img width="143" height="112" class="float-left" alt="Teilzeit" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Verbraucherthemen/2012/20120206-DAS-GI-Teilzeit-Preview.ashx?w=143&amp;amp;h=112&amp;amp;as=1"&gt;Der Wunsch nach weniger Arbeit ist auf dem Vormarsch in Deutschland: Zwischen 2000 und 2010 stieg die Anzahl der Erwerbstätigen in Teilzeit um 43 Prozent. Nach wie vor sind es vor allem Frauen, die Beruf und Familie unter einen Hut bringen möchten. In vielen Fällen haben Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch darauf, in Teilzeit zu gehen. Welche Regelungen Arbeitgeber dabei beachten müssen, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Hohe Kosten, zusätzlicher Organisationsaufwand – der Wunsch eines Beschäftigten nach einer Verringerung seiner Arbeitszeit kommt Unternehmern oft alles andere als gelegen. „Die Vorbehalte gegen Teilzeitarbeit sind jedoch unbegründet“, meint Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S Rechtsschutzversicherung. „Ganz im Gegenteil: Flexible Arbeitszeitregelungen erhöhen die Motivation der Mitarbeiter und können helfen, Burn-outs vorzubeugen.“ Grundsätzlich haben Mitarbeiter einen Rechtsanspruch, von Voll- in Teilzeit zu wechseln (§ 8 Absatz 1 TzBfG), wenn der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter hat – Auszubildende nicht mitgezählt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschäftigte bereits seit mindestens sechs Monaten in dem Unternehmen arbeitet. Der Arbeitnehmer muss die Reduzierung seiner Arbeitszeit drei Monate vor dem gewünschten Beginn beantragen. Sein Arbeitgeber muss bis einen Monat vorher reagieren – sonst gilt der Antrag automatisch als angenommen. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Gerichte legen bei Gründen für eine Ablehnung hohe Maßstäbe an &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Wenn wichtige betriebliche Gründe dagegen sprechen, kann der Chef den Antrag ablehnen (§ 8 Absatz 4 TzBfG). Soweit die Verringerung der Arbeitszeit die Organisationsstruktur, die Arbeitsabläufe oder die Sicherheit in dem Betrieb gefährden würde, ist es möglich, ein Veto einzulegen. Genauere Regelungen können im Tarifvertrag getroffen werden. Auch unverhältnismäßige Zusatzkosten können ein Gegenargument sein. Allerdings muss der Arbeitgeber die Gründe für sein Nein beweisen können – indem er zum Beispiel belegt, dass eine Ersatzkraft auf dem Arbeitsmarkt nicht zu bekommen ist. „Es empfiehlt sich jedoch, frühzeitig ein Gespräch zu suchen, um einen Rechtsstreit zu vermeiden“, rät die D.A.S. Rechtsexpertin, „denn die Gerichte bewerten die Kriterien für eine Ablehnung von Teilzeit in aller Regel sehr streng.“ Sehr genau wird dabei das Organisationskonzept des Betriebes unter die Lupe genommen (vgl. BAG, Az. 9 AZR 1112/06). Allerdings kann derselbe Arbeitnehmer eine erneute Verringerung der Arbeitszeit erst nach zwei Jahren einfordern – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber dem Antrag zugestimmt oder ihn berechtigterweise abgelehnt hat. Diese Regelung soll die Unternehmen vor allzu viel Organisationsaufwand wegen ständig neuer Anträge schützen. Der Arbeitnehmer hat ebenfalls keinen Anspruch darauf, dass seine Arbeitszeit später auf Wunsch wieder verlängert wird. Allerdings muss ihn sein Chef, sofern er Interesse an Vollzeitarbeit geäußert hat, bei der Vergabe entsprechender freier Stellen in seinem Unternehmen bevorzugt berücksichtigen. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Beim Urlaubsanspruch sind Bruchrechen-Kenntnisse nötig&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Teilzeitbeschäftigte haben im Prinzip dieselben Rechte und Pflichten wie ihre Vollzeit arbeitenden Kollegen. Ausnahmen gibt es nur bei Vorliegen wichtiger und nachweisbarer betrieblicher Gründe. „Natürlich müssen sie Gehaltseinbußen hinnehmen“, erklärt Anne Kronzucker. „Ihnen steht jedoch ein ebenso hoher Stundenlohn wie vor der Reduzierung zu – nur eben für weniger Stunden.“ Arbeitgeber müssen bei ihren Teilzeitkräften die gleichen Kündigungsfristen und den gleichen Kündigungsschutz beachten. Bei Krankheit erhalten sie eine Lohnfortzahlung wie jeder Angestellte. Wenn das Unternehmen Sozialleistungen wie betriebliche Altersvorsorge bietet, haben auch die Teilzeitarbeitenden darauf einen Anspruch. Dieser kann allerdings entsprechend der geringeren Arbeitszeit reduziert werden (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 4 Sa 444/05). Auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld müssen anteilig gezahlt werden. &lt;br&gt;Wie viele Tage Urlaub ihnen pro Jahr zustehen, hängt davon ab, wie oft sie in den Betrieb kommen: Ein Beschäftigter, der an jedem Wochentag erscheint, erhält ebenso viele freie Tage wie die Vollzeitmitarbeiter – auch wenn er weniger Stunden arbeitet. Erscheint er aber nur an manchen Tagen, muss gerechnet werden: Dann reduziert sich die Zahl seiner Urlaubstage entsprechend. Ein Beispiel: Wer nur an drei von fünf Werktagen arbeitet – also drei Fünftel der Arbeitswoche – bekommt auch nur 18 von 30 Urlaubstagen. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Sonderkonditionen im Einzelhandel? &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Gerade im Einzelhandel, in der Gastronomie und im Hotelgewerbe werden viele Teilzeitkräfte eingesetzt. Auch für sie gelten die gesetzlichen Ansprüche auf Urlaub. Allerdings können durch Betriebsvereinbarung, Einzelarbeits- oder Tarifvertrag abweichende Regelungen getroffen werden. Beispielsweise wird in manchen Tarifverträgen ein branchenspezifischer Zusatzurlaub vereinbart. Im Gastronomie- und Hotelgewerbe sowie im Einzelhandel werden oft Regelungen durch allgemeinverbindliche Tarifverträge geschaffen, die auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, welche nicht Mitglied der Tarifverbände sind. „Die Dauer des Mindesturlaubs ist davon jedoch ausgenommen“, betont die D.A.S. Juristin. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Nur vormittags? Drei Wochen pro Monat? Jobsharing? &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Teilzeitarbeit kann ganz unterschiedlich gestaltet werden – wenn sich Vorgesetzte und Mitarbeiter einig sind, ist alles möglich. „Absprachen sind bei der Teilzeit das A und O. Man sollte sich zusammensetzen und versuchen, eine für beide Seiten passende Lösung zu finden“, rät die D.A.S. Expertin. „Am besten werden die Details schriftlich in einem Vertrag festgehalten.“ Häufig reduzieren die Beschäftigten ihre Tagesarbeitszeit: Statt ganztags kommen sie nur vormittags oder nachmittags. Eine andere Option ist, dass sie nur an drei oder vier Tagen pro Woche arbeiten. Manche verringern auch ihre Monatsarbeitszeit: Sie arbeiten zum Beispiel drei Wochen und nehmen eine frei. Auch Job-Sharing ist eine Möglichkeit: Dabei teilen sich zwei oder auch drei Kollegen eine Vollzeitstelle. Wer wann ins Büro kommt, machen sie unter sich aus. In jedem Fall hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass er seine Teilzeitkräfte nicht wie Mitarbeiter „zweiter Klasse“ behandelt: Sie dürfen nicht wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt werden (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Das bedeutet, es muss dafür gesorgt werden, dass ihnen dieselben Aufstiegsmöglichkeiten und Weiterbildungsangebote offen stehen wie den Vollzeitkräften. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie im D.A.S. Rechtsportal.&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsportal" href="http://www.das-rechtsportal.de/" target="_blank"&gt;www.das-rechtsportal.de&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung &lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsschutzversicherung" href="http://www.das.de/" target="_blank"&gt;D.A.S. Rechtsschutzversicherung - www.das.de&lt;/a&gt; &lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="ERGO Verbraucherthemen" href="http://www.ergo.com/verbraucher" target="_blank"&gt;Weitere Verbraucherthemen - www.ergo.com/verbraucher&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;hr&gt;
&lt;table cellspacing="0" cellpadding="0"&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style="WIDTH: 145px" class="grey" valign="top"&gt;&lt;a title="Teilzeitarbeit" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Verbraucherthemen/2012/20120206-DAS-GI-Teilzeit-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;&lt;img width="143" height="112" border="0" alt="Teilzeit" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Verbraucherthemen/2012/20120206-DAS-GI-Teilzeit-Preview.ashx?w=143&amp;amp;h=112&amp;amp;as=1"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td class="grey"&gt;&lt;strong&gt;Bild zum Artikel herunterladen&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 300dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/300dpi/Verbraucherthemen/2012/20120206-DAS-GI-Teilzeit-300dpi.ashx" target="_blank"&gt;Print - JPG - 300dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 72dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Verbraucherthemen/2012/20120206-DAS-GI-Teilzeit-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;Web - JPG - 72dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die „D.A.S. Rechtsschutzversicherung“ als Quelle an – vielen Dank!&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;&lt;p&gt;Weitere Bilder finden Sie in unserer Mediathek:&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Mediathek -Themenbilder" href="/de/Presse/Overview/Mediathek/Bilder/Themenbilder"&gt;ERGO Mediathek&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;hr&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="arrow" title="Zurück" href="javascript:history.back()"&gt;Zurück zur Übersicht&lt;/a&gt; &lt;/p&gt;</description></item><item><guid isPermaLink="false">{D22B4AAA-36E7-49B1-A8F6-AF1CC48B7AD8}</guid><link>http://www.ergo.com/de/Presse/Overview/Verbraucherthemen/Recht/Aktuell/20120202-R</link><title>D.A.S. Verbraucherinformation - Weiblich, ledig sucht Datenschutz - 2. Februar 2012</title><description>
		&lt;h2&gt;
      &lt;p&gt;D.A.S. Verbraucherinformation 2. Februar 2012&lt;/p&gt;
    &lt;/h2&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;„Weiblich, ledig sucht Datenschutz“ &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Bei der Partnersuche im Internet wird der Datenschutz oft klein geschrieben &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;img width="143" height="112" class="float-left" alt="Datenschutz und Internet" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Verbraucherthemen/2012/20120202-DAS-VI-PartnersucheOnline-Preview.ashx?w=143&amp;amp;h=112&amp;amp;as=1"&gt; &lt;strong&gt;Das tägliche Leben verlagert sich zunehmend in die virtuelle Welt: Freundschaften werden über soziale Netzwerke gepflegt, Geschenke im Online-Shop gekauft und die nächste Urlaubsreise mit Hilfe von Google Maps geplant. Auch die Suche nach einem geeigneten Partner findet immer häufiger online statt. Doch wie bei so vielen Aktivitäten im World Wide Web ist es ratsam, hier ein wachsames Auge auf den Datenschutz zu haben! Tipps, wie man die Schwachstellen im Kleingedruckten findet, gibt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.&lt;/strong&gt; &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Bei der Partnersuche im Internet denken viele an junge Singles, deren Leben sich sowieso schon größtenteils online abspielt. Weit gefehlt: Nach einer Bitkom-Studie hat aus der Gruppe der über 65-Jährigen Internetnutzer jeder vierte seinen Lebensgefährten im World Wide Web kennengelernt, bei den 14 bis 29-Jährigen sind es 18 Prozent. Daher nimmt die Zahl der Singlebörsen, Partnervermittlungen und Partneragenturen stetig zu. Doch nicht alle Anbieter sind vertrauenswürdig – dabei sind gerade Seriosität und Verschwiegenheit wichtige Faktoren, wenn es um etwas so Persönliches geht, wie die Suche nach einem Lebenspartner, oder aber nach einem Flirt. „Knackpunkt bei den meisten Vermittlungsportalen ist der Umgang mit den Nutzerdaten“, warnt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Was geschieht mit meinen Daten? &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Gerade bei der Partnersuche müssen viele persönliche Daten angegeben werden, damit ein passendes Profil erstellt werden kann. Doch was geschieht mit diesen Angaben - werden sie vertraulich behandelt? „Leider wird der Datenschutz nicht immer so ernst genommen“, warnt die D.A.S. Juristin und rät zu einer sorgfältigen Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese müssen vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden, so dass sie abrufbar und speicherbar sind. Ein Verweis auf der Website, nach dem das Kleingedruckte beim Anbieter angefordert werden kann, ist nicht ausreichend!&lt;br&gt;Inhaltlich sollten die AGB genau Auskunft geben, ob und in welchem Umfang die Daten beispielsweise zu Werbezwecken weitergegeben werden. Laut Bundesdatenschutzgesetz sind Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten wie Name, Anschrift, Geburtsjahr, Beruf, Telefonnummer und E-Mail-Adresse grundsätzlich untersagt, wenn sie nicht durch das Gesetz ausnahmsweise erlaubt werden oder der Verbraucher ausdrücklich seine Einwilligung gibt. Die Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten für Adresshandel und Werbung ist nur genehmigt, wenn der Betroffene zugestimmt hat. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen. &lt;br&gt;Aber: Es gibt einige Ausnahmen im Bereich der Datenweitergabe für Werbung und Adresshandel: So dürfen listenmäßig zusammengefasste Daten, speziell Beruf, Name, akademischer Grad, Anschrift und Geburtsjahr zum Beispiel im Rahmen der Eigenwerbung des Unternehmens oder für Spendenaktionen gemeinnütziger Organisationen ausgewertet und genutzt werden. &lt;br&gt;„Auch das Telemediengesetz (TMG) enthält Vorschriften zum Datenschutz, die diejenigen des Datenschutzgesetzes ergänzen: Nach Paragraph 12 TMG muss die ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten vom jeweiligen Nutzer eingeholt werden. Dies kann durch Ankreuzen eines Kästchens passieren“, ergänzt die D.A.S. Rechtsexpertin. &lt;br&gt;Wer rechtlich auf der sicheren Seite sein möchte, kann bereits bei der ersten Angabe seiner Daten ein Nutzungsverbot in Form eines Widerspruchs aussprechen. Ein Formulierungsvorschlag könnte sein: "Ich widerspreche der Nutzung oder Übermittlung meiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung (§ 28 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz)." &lt;br&gt;Wichtig: Enthalten die AGB eine Klausel, in der sich der Vermittlungsdienst eine uneingeschränkte Nutzung der Kundendaten einräumt, so ist diese unwirksam! &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Wachsam sein! &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Doch selbst, wenn die AGB sorgfältig gelesen und ein Nutzungsverbot der Daten zu Werbezwecken ausgesprochen wurde: „Jeder Teilnehmer einer Partnervermittlung sollte sich im Klaren darüber sein, dass eine völlige Geheimhaltung der Daten nicht möglich ist“, warnt die D.A.S. Rechtsexpertin und ergänzt: „Denn teilweise werden die auf der Website veröffentlichten Profile nicht in automatisierter Form, sondern durch Mitarbeiter des Onlinedienstes anhand der mitgeteilten Daten erstellt. Manchmal haben auch externe Dienstleister, die als Auftragsdatenverarbeiter fungieren, Zugriff auf die Informationen der Kunden.“&lt;br&gt;Generell hat der Verbraucher nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht zu erfahren, welche Informationen zu welchem Zweck über ihn gespeichert sind. Wer daraufhin feststellt oder auch nur vermutet, dass bei der Nutzung seiner persönlichen Angaben gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen wurde, kann sich an die zuständige Datenschutzbehörde seines Bundeslandes wenden (speziell an die Abteilung „nicht-öffentlicher Bereich“). Stellt sich ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz heraus, muss die Partnervermittlung mit einem Bußgeld rechnen! Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände können zudem eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen. &lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;strong&gt;Wie sehen die Kündigungsfristen aus? &lt;/strong&gt;&lt;br&gt;Wie sich die Zusammenarbeit mit einer Partnerbörse entwickelt, ist unterschiedlich: Viele bieten zum ‚Reinschnuppern' die kostenlose Erstellung eines Profils an, mit dem man nach passenden Partnerprofilen suchen kann. Erst, wenn man an einem anderen Profil Interesse hat und mit diesem Kontakt aufnehmen möchte, fallen Kosten an. Eine weitere Möglichkeit zum Auszuprobieren ist ein Testabonnement. Manche Agenturen dagegen verlangen von Beginn an eine Gebühr. Komplett kostenlose Partnerbörsen sind mit Vorsicht zu genießen: Erfordert doch eine sorgfältige Profilerstellung sowie eine sichere Gewährleistung beim Datenschutz auch qualifiziertes Personal, welches ebenso wie die Internetpräsenz selbst bezahlt werden muss. &lt;br&gt;„Ob Sie erst in einer Testphase oder gleich als volles Mitglied einen Vertrag abschließen: Prüfen Sie die Angaben zur Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist“, so der dringende Rat der D.A.S. Expertin. Unabhängig von der angegebenen Vertragsmindestlaufzeit besteht bei Verträgen über das Internet immer ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§ 355 Bürgerliches Gesetzbuch). „Darauf muss der Anbieter auch hinweisen – sonst ist der Vertrag unbefristet widerrufbar“, ergänzt Anne Kronzucker. Bei Testabonnements muss der Verbraucher darauf achten, die Kündigungsfrist im Auge zu behalten. Andernfalls verlängern sich viele Testabonnements automatisch – zu Recht, wie das Amtsgericht München urteilte (Az. 172 C 28687/10). &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie im D.A.S. Rechtsportal.&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsportal" href="http://www.das-rechtsportal.de/" target="_blank"&gt;www.das-rechtsportal.de&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung &lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsschutzversicherung" href="http://www.das.de/" target="_blank"&gt;D.A.S. Rechtsschutzversicherung – www.das.de&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="ERGO Verbraucherthemen" href="http://www.ergo.com/verbraucher" target="_blank"&gt;Weitere Verbraucherthemen - www.ergo.com/verbraucher&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;hr&gt;
    &lt;p&gt;
      
		&lt;table style="WIDTH: 100%" cellspacing="0" cellpadding="2"&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style="WIDTH: 145px" class="grey" valign="top" align="center"&gt;&lt;a title="Anne Kronzucker" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;&lt;img width="120" height="155" border="0" alt="Anne Kronzucker" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-P.ashx?w=120&amp;amp;h=155&amp;amp;as=1"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td class="grey" valign="top" align="left"&gt;&lt;strong&gt;Über die D.A.S. Expertin&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Anne Kronzucker ist Rechtsanwältin, Buchautorin und Redakteurin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Sie schreibt seit über neun Jahren Artikel zu Rechtsthemen für Zeitungen und Fachbeiträge rund um Handwerk und Gewerbe und ist verantwortlich für das D.A.S. Rechtsportal im Internet (&lt;a title="D.A.S. Rechtsportal" href="http://www.das-rechtsportal.de/" target="_blank"&gt;www.das-rechtsportal.de&lt;/a&gt;). Zuvor war sie mehrere Jahre als Anwältin in einer Wirtschaftskanzlei tätig.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;strong&gt;Bild herunterladen&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 300dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/300dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-300dpi.ashx" target="_blank"&gt;Print - JPG - 300dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 72dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;Web - JPG - 72dpi&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;
 &lt;/p&gt;
    &lt;hr&gt;
&lt;table cellspacing="0" cellpadding="0"&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style="WIDTH: 145px" class="grey" valign="top"&gt;&lt;a title="Datenschutz und Internet" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Verbraucherthemen/2012/20120202-DAS-VI-PartnersucheOnline-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;&lt;img width="143" height="112" border="0" alt="Datenschutz und Internet" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Verbraucherthemen/2012/20120202-DAS-VI-PartnersucheOnline-Preview.ashx?w=143&amp;amp;h=112&amp;amp;as=1"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td class="grey"&gt;&lt;strong&gt;Bild zum Artikel herunterladen&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 300dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/300dpi/Verbraucherthemen/2012/20120202-DAS-VI-PartnersucheOnline-300dpi.ashx" target="_blank"&gt;Print - JPG - 300dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 72dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Verbraucherthemen/2012/20120202-DAS-VI-PartnersucheOnline-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;Web - JPG - 72dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die „D.A.S. Rechtsschutzversicherung“ als Quelle an – vielen Dank!&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;&lt;p&gt;Weitere Bilder finden Sie in unserer Mediathek:&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Mediathek -Themenbilder" href="/de/Presse/Overview/Mediathek/Bilder/Themenbilder"&gt;ERGO Mediathek&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;hr&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="arrow" title="Zurück" href="javascript:history.back()"&gt;Zurück zur Übersicht&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description></item><item><guid isPermaLink="false">{C8825B8B-4733-4AC4-8C79-C382AA44BE23}</guid><link>http://www.ergo.com/de/Presse/Overview/Verbraucherthemen/Recht/Aktuell/20120130-R</link><title>D.A.S. Gewerbeinformation - Stichwort des Monats Februar: Gewerbesteuer - 30. Januar 2012</title><description>
		&lt;h2&gt;
      &lt;p&gt;D.A.S. Gewerbeinformation 30. Januar 2012&lt;/p&gt;
    &lt;/h2&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Stichwort des Monats Februar: Gewerbesteuer&lt;/strong&gt; &lt;br&gt;Aktuelle Steuerfragen für Unternehmer &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Eine Besteuerung gewerblicher Tätigkeit ist in dieser Form in den meisten anderen Ländern der Welt unbekannt. Personengesellschaften und natürlichen Personen räumt der Gesetzgeber einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro ein, bei anderen Unternehmen liegt er bei 5.000 Euro (§ 11 GewStG). Freiberufler wie etwa Ärzte oder Architekten sind nicht gewerbesteuerpflichtig – betroffen ist nur, wer ein Gewerbe betreibt. Viele Gemeinden nutzen ihr Bestimmungsrecht über die Gewerbesteuer-Hebesätze, um durch möglichst geringe Abgabenbelastung neue Betriebe ins Gemeindegebiet zu locken. Für Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Gewerbesteuer sorgen oft Fälle, in denen auf den Verkauf von Betriebsvermögen Gewerbesteuer erhoben wird – die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt drei Urteile beispielhaft vor. &lt;/strong&gt;
    &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Fall 1: Gemeinde in Haushaltsnot &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden in Sachen Gewerbesteuer gilt nicht ohne Einschränkungen. Dies musste eine kreisangehörige Gemeinde in Nordrhein-Westfalen feststellen. Sie hatte seit 1999 keinen ausgeglichenen Haushalt und auch kein tragfähiges Konzept zur Lösung ihrer Geldprobleme vorweisen können. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde (der Landrat) setzte nun hohe Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer fest. Der Gemeinderat senkte diese Sätze wieder: Man wollte steuerzahlende Unternehmen zum Zuzug ermutigen. Der Landrat hob den Beschluss wieder auf, da dieser die Pflicht der Gemeinde zum zügigen Haushaltsausgleich verletze. Dagegen klagte die Gemeinde. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte, dass das Recht der Gemeinden zur Festsetzung der Hebesätze durch Gesetze eingeschränkt sein könne – wie hier durch die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung. Diese verpflichte Gemeinden mit schlechter Finanzlage, schnellstmöglich wieder für einen ausgeglichenen Haushalt zu sorgen. Bei einer schweren Haushaltsnotlage von unklarer Dauer sei das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde hier eingeschränkt. Ein besonders niedriger Hebesatz dürfe in solchen Fällen nur festgesetzt werden, wenn in der Haushaltsplanung ein konkreter Weg beschrieben werde, um diesen Einnahmeausfall auszugleichen. &lt;br&gt;BVerwG, Urteil vom 27.10.2010, Az. 8 C 43.09 &lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;strong&gt;Fall 2: Immobilienverkauf: Drei-Objekte-Grenze&lt;/strong&gt; &lt;br&gt;Ob gewerblicher Grundstückshandel vorliegt und damit Gewerbesteuer zu zahlen ist, hängt davon ab, wie viele Objekte verkauft und wie lange diese zuvor selbst genutzt werden. Als Faustregel mit Ausnahmen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes: Wer innerhalb von fünf Jahren drei „Objekte“ erwirbt oder baut und wieder verkauft, muss sich steuerlich als gewerblicher Grundstückshändler behandeln lassen. Nicht immer ist jedoch klar, was denn genau als ein Objekt anzusehen ist. So ging es in einem vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fall um ein ungeteiltes Grundstück mit fünf freistehenden Mehrfamilienhäusern und 36 Wohnungen. Das Grundstück war unbebaut erworben worden und wurde 15 Monate später kurz vor Fertigstellung der Wohnungen an einen einzelnen Investor verkauft. Das Finanzamt meinte, dass hier die Drei-Objekte-Grenze überschritten sei – und setzte u. a. Gewerbesteuer fest. Auch das Finanzgericht entschied in erster Instanz in diesem Sinne – schließlich seien fünf Häuser verkauft worden. Der Bundesfinanzhof sah dies anders: Wenn sich mehrere Häuser auf einem einzigen, ungeteilten Grundbuchgrundstück befänden, müsse man von einem einzigen Objekt ausgehen. Auch andere Indizien sprächen nicht zwingend für einen gewerblichen Grundstückshandel: So könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Klägerin ursprünglich wie behauptet die Vermietung als Altersvorsorge beabsichtigt habe und nicht den Verkauf.&lt;br&gt;Gericht, BFH, Urteil vom 05.05.2011, Az. IV R 34/08&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Fall 3: Verkauf von Anteilen einer Personengesellschaft&lt;/strong&gt;
      &lt;br&gt;Verkauft eine natürliche Person ihren Anteil an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, unterliegt der Verkaufsgewinn nicht der Gewerbesteuer. Ist der Gesellschafter jedoch keine natürliche, sondern eine juristische Person, sieht die Sache anders aus. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom Juli 2010 hervor. Als Anteilseigner waren hier Kapital- und Personengesellschaften sowie eine Stiftung aufgetreten. Das Finanzamt hatte den Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile an einer GmbH &amp;amp; Co KG als gewerbesteuerpflichtig angesehen. Die Gesellschafter hatten dagegen geklagt und eine Verletzung des Gleichheitsgebots aus dem Grundgesetz behauptet. Nach dem Bundesfinanzhof ist die unterschiedliche Besteuerung von juristischen und natürlichen Personen in solchen Fällen nicht verfassungswidrig. Gewerbesteuer dürfe von den juristischen Personen als Anteilseignern also erhoben werden – und zwar unabhängig davon, ob wiederum deren Eigentümer juristische oder natürliche Personen seien.&lt;br&gt;Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22.07.2010, Az. IV R 29/07 &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie im D.A.S. Rechtsportal.&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsportal" href="http://www.das-rechtsportal.de/" target="_blank"&gt;www.das-rechtsportal.de&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung &lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsschutzversicherung" href="http://www.das.de/" target="_blank"&gt;D.A.S. Rechtsschutzversicherung - www.das.de&lt;/a&gt; &lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="ERGO Verbraucherthemen" href="http://www.ergo.com/verbraucher" target="_blank"&gt;Weitere Verbraucherthemen - www.ergo.com/verbraucher&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;hr&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;a class="arrow" title="Zurück" href="javascript:history.back()"&gt;Zurück zur Übersicht&lt;/a&gt;
    &lt;/p&gt;</description></item><item><guid isPermaLink="false">{807A4460-3F41-466E-8453-E432595E5146}</guid><link>http://www.ergo.com/de/Presse/Overview/Verbraucherthemen/Recht/Aktuell/20120126-R</link><title>D.A.S. Verbraucherinformation - Das Bankgeheimnis – 100%ige Sicherheit? - 26. Januar 2012</title><description>
		&lt;h2&gt;
      &lt;p&gt;D.A.S. Verbraucherinformation 26. Januar 2012&lt;/p&gt;
    &lt;/h2&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Das Bankgeheimnis – 100%ige Sicherheit?&lt;/strong&gt; &lt;br&gt;Was Banken über ihre Kunden preisgeben dürfen &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;img width="143" height="112" class="float-left" alt="Bankgeheimnis" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Verbraucherthemen/2012/20120126-DAS-VI-Bankgeheimnis-Preview.ashx?w=143&amp;amp;h=112&amp;amp;as=1"&gt; &lt;strong&gt;Für die meisten Bankkunden entspricht das Bankgeheimnis einer Wand des Schweigens: Keine auch noch so kleine Information über die finanziellen Angelegenheiten der Kunden dringt nach draußen. Doch ist dem wirklich so? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärt, wem eine Bank Auskunft geben darf und was man tun kann, wenn eine unberechtigte Datenweitergabe stattgefunden hat. &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Eine Bank ist verpflichtet, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen. Dazu gehört auch das Bankgeheimnis. „Im Gegensatz zu anderen Staaten ist das deutsche Bankgeheimnis jedoch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Es wird allerdings sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Rechtsprechung als bestehend vorausgesetzt und wegen der langen Übung – seit Gründung der „Hamburger Bank“ im Jahr 1619 – als Gewohnheitsrecht anerkannt“, so Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Meist wird das Bankgeheimnis über vertragliche Regelungen garantiert. So sichern beispielsweise die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Kreditinstitute in Ziff. 2 zu, dass diese das Bankgeheimnis wahren: „Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis).“ Mit der Unterschrift bei der Kontoeröffnung willigt der Kunde in diese AGB ein. Das Bankgeheimnis ist also das oberste Gebot einer jeden Bank und bildet die Basis des gesamten Vertrauensverhältnisses zwischen Kunden und Finanzinstitut. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;„Was dreie wissen, wissen hundert“? &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Ganz geheim bleiben die Kundendaten bei der Bank allerdings nicht. Denn die Bank darf trotz Bankgeheimnis in bestimmten Fällen Daten über den Kunden weitergeben: Zum einen, wenn der Kunde ausdrücklich mit der Weitergabe der Daten einverstanden ist. Und dieses Einverständnis erteilt er bei der Eröffnung eines Kontos. Hier stimmt er neben dem Bankgeheimnis oftmals auch einer sogenannten Schufa-Klausel zu, die zur Datenweitergabe an die Schufa berechtigt. Zum anderen müssen Bankmitarbeiter im Rahmen von Vernehmungen Auskunft geben, wenn Behörden im Hinblick auf eine Strafverfolgung Daten benötigen. Also wenn ein Strafverfahren oder auch ein Steuerstrafverfahren gegen den Kunden eröffnet wurde. Im Rahmen des Berufsgeheimnisses besteht im Strafverfahren zwar generell ein Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 53 bis 55 StPO), für Bankangestellte und Kreditinstitute gilt dies allerdings nicht. Die Mitarbeiter sind deshalb verpflichtet, gezielte Fragen der Staatsanwaltschaft wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch im regulären Besteuerungsverfahren haben die Finanzämter die Möglichkeit, die Bank zur Auskunft über Kontostand und Zahlungsvorgänge zu ersuchen – aber nur, wenn sie keine andere Möglichkeit haben, die zur Berechnung der Steuern erforderlichen Informationen zu bekommen&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Wer hat noch Konteneinsicht? &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Seit 1999 gilt mit dem Steuerentlastungsgesetz für Banken eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt: Neben der Angabe, ob Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt wurden, informieren die Kreditinstitute das Bundeszentralamt für Steuern auch über die konkrete Höhe des tatsächlich in Anspruch genommenen Freistellungsbetrages. So können nicht nur Rückschlüsse auf die Kontostände gezogen werden - die BAföG-Ämter haben ebenfalls die Möglichkeit zu überprüfen, ob Antragsteller falsche Angaben gemacht haben (§ 41 Abs. 4 BAföG). Stirbt ein Bankkunde, wird das Bankgeheimnis gelockert: „Eine Bank ist bei Kenntnis vom Tode eines ihrer Kunden verpflichtet, der Erbschaftssteuerstelle des Finanzamtes die Höhe des Vermögens mitzuteilen, das sie für den Erblasser verwaltet hat (§ 33 ErbStG). Diese Meldepflicht gilt für alle Konten und Depots, inklusive Schließfächer und Treuhandkonten“, so die D.A.S. Rechtsexpertin.&lt;br&gt;Auch die Arbeitsagenturen haben seit 1. April 2005 durch das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" Zugriff auf die Bankdaten. Fällt den Ämtern auf, dass ein Hartz-IV-Empfänger beispielsweise ein Konto nicht angegeben hat, ist ihr Misstrauen geweckt. Der Sachbearbeiter kann nun von der Bank auch Informationen zu Kontostand und Kontobewegungen verlangen. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Was können Kunden tun? &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;„Sollten Sie feststellen, dass die Bank Daten zu Ihrer Person, zur Kontoführung, zu Kontodaten oder zu Ihrer Bonität weitergegeben hat, müssen Sie in Erfahrung bringen, wer diese Daten erhalten hat und zu welchem Zweck sie verwendet wurden“, erklärt die D.A.S. Expertin. „Meist erfolgt ein solcher Vorgang allerdings stillschweigend und heimlich, ohne dass der Kunde etwas davon erfährt“, so die Juristin weiter. Gibt ein Banksachbearbeiter beispielsweise auf eine Nachfrage von besorgten Eltern bereitwillig Auskünfte über den Kontostand ihres 18-jährigen Sohnes, ohne dessen Zustimmung, verstößt der Angestellte gegen die Sorgfaltspflichten aus den Geschäftsbeziehungen. Dabei haftet die Bank auch für das Verhalten ihrer Mitarbeiter (§§ 278, 831 BGB). „Ist Ihnen infolge des Verstoßes gegen das Bankgeheimnis sogar ein Schaden entstanden, können Sie die Bank auf Schadensersatz verklagen“, so Anne Kronzucker und ergänzt: „Allerdings müssen Sie davon ausgehen, dass die Durchsetzung solcher Ansprüche ein schwieriges Unterfangen darstellen dürfte, denn die Beweislast liegt bei Ihnen.“ &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie im D.A.S. Rechtsportal.&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsportal" href="http://www.das-rechtsportal.de/" target="_blank"&gt;www.das-rechtsportal.de&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung &lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsschutzversicherung" href="http://www.das.de/" target="_blank"&gt;D.A.S. Rechtsschutzversicherung – www.das.de&lt;br&gt;&lt;/a&gt;&lt;a class="arrow" title="ERGO Verbraucherthemen" href="http://www.ergo.com/verbraucher" target="_blank"&gt;Weitere Verbraucherthemen - www.ergo.com/verbraucher&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;hr&gt;
    &lt;p&gt;
      
		&lt;table style="WIDTH: 100%" cellspacing="0" cellpadding="2"&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style="WIDTH: 145px" class="grey" valign="top" align="center"&gt;&lt;a title="Anne Kronzucker" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;&lt;img width="120" height="155" border="0" alt="Anne Kronzucker" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-P.ashx?w=120&amp;amp;h=155&amp;amp;as=1"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td class="grey" valign="top" align="left"&gt;&lt;strong&gt;Über die D.A.S. Expertin&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Anne Kronzucker ist Rechtsanwältin, Buchautorin und Redakteurin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Sie schreibt seit über neun Jahren Artikel zu Rechtsthemen für Zeitungen und Fachbeiträge rund um Handwerk und Gewerbe und ist verantwortlich für das D.A.S. Rechtsportal im Internet (&lt;a title="D.A.S. Rechtsportal" href="http://www.das-rechtsportal.de/" target="_blank"&gt;www.das-rechtsportal.de&lt;/a&gt;). Zuvor war sie mehrere Jahre als Anwältin in einer Wirtschaftskanzlei tätig.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;strong&gt;Bild herunterladen&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 300dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/300dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-300dpi.ashx" target="_blank"&gt;Print - JPG - 300dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 72dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;Web - JPG - 72dpi&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;
 &lt;/p&gt;
    &lt;hr&gt;
&lt;table cellspacing="0" cellpadding="0"&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style="WIDTH: 145px" class="grey" valign="top"&gt;&lt;a href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Verbraucherthemen/2012/20120126-DAS-VI-Bankgeheimnis-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;&lt;img width="143" height="112" border="0" alt="Bankgeheimnis" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Verbraucherthemen/2012/20120126-DAS-VI-Bankgeheimnis-Preview.ashx?w=143&amp;amp;h=112&amp;amp;as=1"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td class="grey"&gt;&lt;strong&gt;Bild zum Artikel herunterladen&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 300dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/300dpi/Verbraucherthemen/2012/20120126-DAS-VI-Bankgeheimnis-300dpi.ashx" target="_blank"&gt;Print - JPG - 300dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 72dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Verbraucherthemen/2012/20120126-DAS-VI-Bankgeheimnis-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;Web - JPG - 72dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die „D.A.S. Rechtsschutzversicherung“ als Quelle an – vielen Dank!&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;&lt;p&gt;Weitere Bilder finden Sie in unserer Mediathek:&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Mediathek -Themenbilder" href="/de/Presse/Overview/Mediathek/Bilder/Themenbilder"&gt;ERGO Mediathek&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;hr&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="arrow" title="Zurück" href="javascript:history.back()"&gt;Zurück zur Übersicht&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description></item><item><guid isPermaLink="false">{21FEC7D1-9C2D-41D7-9B8D-DFDA14359552}</guid><link>http://www.ergo.com/de/Presse/Overview/Verbraucherthemen/Recht/Aktuell/20120119-R</link><title>D.A.S. Verbraucherinformation - Ein Wintermärchen mit Tücken (Kinder im Schnee) - 19.1.2012</title><description>
		&lt;h2&gt;
      &lt;p&gt;D.A.S. Verbraucherinformation 19. Januar 2012&lt;/p&gt;
    &lt;/h2&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Ein Wintermärchen mit Tücken &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Wenn es im Schnee Tränen gibt...&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;img width="143" height="112" class="float-left" alt="Kinder im Winter" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Verbraucherthemen/2012/20120119-DAS-VI-Kinder-Winter-Preview.ashx?w=143&amp;amp;h=112&amp;amp;as=1"&gt;
      &lt;strong&gt;Sobald die ersten Schneeflocken fallen, beginnen Kinderaugen zu leuchten. Dann gibt es für die Kleinen nur eins: Nichts wie raus in die weiße Pracht, zum Rodeln oder zu einer tüchtigen Schneeballschlacht. Doch wenn ein Kind einen Schaden anrichtet, sich oder jemand anderen verletzt, ist der Schreck groß. Schnell stellt sich die Frage nach der Verantwortung. Was Eltern und Betreuer wissen müssen, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.&lt;/strong&gt; &lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Schon die ganz Kleinen lieben es, geborgen in Mamas oder Papas Armen auf dem Schlitten einen Berg herunter zu sausen. Deutlich riskanter wird es allerdings, wenn die Kinder mit etwa vier Jahren anfangen, alleine zu rodeln oder erste Laufversuche auf Schlittschuhen unternehmen. Auch heftige Schneeballschlachten brechen schon im Kindergarten aus. Leider lassen sich bei Schnee und Glätte Unfälle nicht immer vermeiden. Und kleine Kinder sind besonders gefährdet, da sie riskante Situationen noch nicht richtig einschätzen können. “Eltern sind zur Beaufsichtigung ihrer minderjährigen Kinder verpflichtet”, erklärt Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. “Wenn sie diese Pflicht verletzen, können sie für Schäden haftbar gemacht werden, die ihre Kinder anrichten.” Dies gilt auch für Erzieher, Lehrer oder andere berufliche oder freiwillige Aufsichtspersonen wie etwa Verwandte, die die Beaufsichtigung fremder Kinder übernommen haben. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Rodeln auf eigene Gefahr &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Bei ihrem ersten Schlittenausflug dürfen die Kleinen daher keinesfalls allein gelassen werden: Eltern, die ein Kind im Kindergartenalter unbeaufsichtigt auf eine Rodelpiste lassen, verletzen ihre Aufsichtspflicht. Umso älter ein Kind ist, desto weniger muss es meist beaufsichtigt werden. Allerdings gibt es hier keine allgemein verbindlichen Regeln: “Welches Ausmaß der Betreuung angemessen ist, hängt von einer ganzen Reihe von Faktoren ab, etwa vom Alter des Kindes, seinem Charakter und seinem Entwicklungsstand, aber auch von der Beschaffenheit der Piste”, erklärt Anne Kronzucker. “Wenn etwas passiert, entscheiden die Gerichte individuell.” Wobei diese keinesfalls verlangen, dass jüngere Kinder ständig an der Hand gehalten werden müssen (AG München, Az. 122 C 8128/10). Auch kleinere Kinder dürfen also alleine rodeln, wenn Vater oder Mutter zum Beispiel unten an der Rodelstrecke warten. Welches Maß an Aufsicht nötig ist, hängt jedoch immer vom Einzelfall ab. Eines aber muss man auf jeden Fall wissen: Wer rodelt, handelt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Denn auch die Gemeinden sind – zumindest nach den Urteilen einiger Gerichte - nicht verpflichtet, etwa auf eine Mauer im Hang hinzuweisen oder riskante Hänge zu sperren (OLG Hamm, Az. I-9 U 81/10). Gerade deswegen müssen Eltern sorgsam darauf achten, ob sich ein bestimmter Hügel in einem Stadtpark als Rodelpiste eignet. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Auch Schneebälle können weh tun… &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Selbst harmlose kleine Schneeballschlachten können zu Unfällen führen: “Wer mit harten und teilweise gefrorenen Schneebällen wirft, kann andere durchaus schwer verletzen”, warnt die D.A.S. Juristin. Daher sollte bei Schneeballschlachten unter kleinen Kindern mindestens eine Aufsichtsperson dabei sein. Ältere Kinder müssen von ihren Eltern über potentielle Risiken und ihre Vermeidung aufgeklärt werden. Denn unter Umständen können auch Kinder rechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Zwar sind Kinder unter sieben Jahren grundsätzlich deliktunfähig. Das bedeutet, dass ein Sechsjähriger, der mit seinem Schneeball zum Beispiel eine Glasscheibe eingeworfen hat, nicht haftbar gemacht werden kann. Sofern auch den Eltern keine Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht vorgeworfen werden kann, bleibt der Leidtragende auf seinem Schaden sitzen. “Ab dem siebten Geburtstag jedoch können Kinder bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit juristisch belangt werden”, betont die D.A.S. Rechtsexpertin. “Ein Achtjähriger, der jemandem einen vereisten Schneeball ins Auge wirft, oder damit auf das Auto des Nachbarn zielt, kann durchaus auf Schadenersatz verklagt werden, wenn anzunehmen ist, dass er die Folgen seines Handels abschätzen konnte.” War dies nicht der Fall, kann es wiederum sein, dass seine Eltern wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht haften müssen – dies gilt generell für alle Minderjährigen. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Auf scharfen Kufen ohne Risiko? &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Egal ob mit Schlittschuhen oder ohne – ein zugefrorener See übt auf Kinder einen geradezu magischen Reiz aus. “Eltern müssen unbedingt darauf achten, ob das Gewässer zum Eislaufen freigegeben ist”, sagt Anne Kronzucker. “Wenn Schilder das Betreten der Eisfläche verbieten, sind die Warnungen unbedingt zu befolgen. Auch wer fremde Kinder beaufsichtigt, muss dies strikt beachten: Denn eine Missachtung der Warnschilder würde ihm das Gericht als grobe Fahrlässigkeit auslegen, sollte einem Kind etwas zustoßen.” &lt;br&gt;Bevor die ersten Flocken fallen ist es daher empfehlenswert, mit den Kindern über potentielle Gefahren im Schnee zu sprechen – auch wenn die weiße Pracht so harmlos aussieht. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie im D.A.S. Rechtsportal. &lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsportal" href="http://www.das-rechtsportal.de/" target="_blank"&gt;www.das-rechtsportal.de&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung &lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsschutzversicherung" href="http://www.das.de/" target="_blank"&gt;D.A.S. Rechtsschutzversicherung - www.das.de&lt;/a&gt; &lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="ERGO Verbraucherthemen" href="http://www.ergo.com/verbraucher" target="_blank"&gt;Weitere Verbraucherthemen - www.ergo.com/verbraucher&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;hr&gt;
    &lt;p&gt;
      
		&lt;table style="WIDTH: 100%" cellspacing="0" cellpadding="2"&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style="WIDTH: 145px" class="grey" valign="top" align="center"&gt;&lt;a title="Anne Kronzucker" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;&lt;img width="120" height="155" border="0" alt="Anne Kronzucker" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-P.ashx?w=120&amp;amp;h=155&amp;amp;as=1"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td class="grey" valign="top" align="left"&gt;&lt;strong&gt;Über die D.A.S. Expertin&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Anne Kronzucker ist Rechtsanwältin, Buchautorin und Redakteurin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Sie schreibt seit über neun Jahren Artikel zu Rechtsthemen für Zeitungen und Fachbeiträge rund um Handwerk und Gewerbe und ist verantwortlich für das D.A.S. Rechtsportal im Internet (&lt;a title="D.A.S. Rechtsportal" href="http://www.das-rechtsportal.de/" target="_blank"&gt;www.das-rechtsportal.de&lt;/a&gt;). Zuvor war sie mehrere Jahre als Anwältin in einer Wirtschaftskanzlei tätig.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;strong&gt;Bild herunterladen&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 300dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/300dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-300dpi.ashx" target="_blank"&gt;Print - JPG - 300dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 72dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;Web - JPG - 72dpi&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;
 &lt;/p&gt;
    &lt;hr&gt;
&lt;table cellspacing="0" cellpadding="0"&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style="WIDTH: 145px" class="grey" valign="top"&gt;&lt;a title="Kinder im Winter" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Verbraucherthemen/2012/20120119-DAS-VI-Kinder-Winter-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;&lt;img width="143" height="112" border="0" alt="Kinder im Winter" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Verbraucherthemen/2012/20120119-DAS-VI-Kinder-Winter-Preview.ashx?w=143&amp;amp;h=112&amp;amp;as=1"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td class="grey"&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bild zum Artikel herunterladen&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 300dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/300dpi/Verbraucherthemen/2012/20120119-DAS-VI-Kinder-300dpi.ashx" target="_blank"&gt;Print - JPG - 300dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 72dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Verbraucherthemen/2012/20120119-DAS-VI-Kinder-Winter-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;Web - JPG - 72dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Bitte geben Sie bei der Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die „D.A.S. Rechtsschutzversicherung / Fotolia“ als Quelle an – viele Dank!&lt;/p&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;&lt;p&gt;Weitere Bilder finden Sie in unserer Mediathek:&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Mediathek -Themenbilder" href="/de/Presse/Overview/Mediathek/Bilder/Themenbilder"&gt;ERGO Mediathek&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;hr&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="arrow" title="Zurück" href="javascript:history.back()"&gt;Zurück zur Übersicht&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description></item><item><guid isPermaLink="false">{471FAF4B-34C7-47D4-83CD-354E73B3274F}</guid><link>http://www.ergo.com/de/Presse/Overview/Verbraucherthemen/Recht/Aktuell/20120112-R</link><title>D.A.S. Verbraucherinformation - Für Hansi bitte 2x klingeln (Tiere in Mietwohnungen) - 12.1.2012</title><description>
		&lt;h2&gt;
      &lt;p&gt;D.A.S. Verbraucherinformation 12. Januar 2012&lt;/p&gt;
    &lt;/h2&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Für Hansi bitte 2x klingeln &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Sind Tiere in der Mietwohnung erlaubt? &lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;strong&gt;&lt;img width="143" height="112" class="float-left" alt="Tiere in der Mietwohnung" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Verbraucherthemen/2012/20120112-DAS-VI-TiereMietwohnung-Preview.ashx?w=143&amp;amp;h=112&amp;amp;as=1"&gt;Für den einen ist der treue Hund, für den anderen der gesellige Wellensittich das geeignete Haustier. Doch unabhängig davon, für welches Tier sich ein Mieter entscheidet: Vorab sollte der Mietvertrag geprüft und am besten auch der Vermieter kontaktiert werden. In der Regel hängt die Erlaubnis für einen tierischen Mitbewohner in einer Mietwohnung von dessen Art und Größe ab. Ob Hund, Katze oder Meerschweinchen eine Zustimmung erfordern, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Eine gesetzliche Antwort auf die Frage, ob Mieter sich ein Haustier mit oder ohne Erlaubnis des Vermieters anschaffen dürfen, gibt es nicht. Und auch die Gerichte urteilen dazu nicht immer einheitlich - besonders, wenn der neue Mitbewohner ein Hund oder eine Katze ist. Am unproblematischsten sind sogenannte Kleintiere wie beispielsweise Goldhamster, Kanarienvögel, Zierfische oder Zwergkaninchen. „Ihre Haltung gehört zum ‚vertragsgemäßen Gebrauch‘ einer Mietwohnung“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung und ergänzt: „Hier muss der Mieter keine Erlaubnis des Vermieters einfordern.“ Allerdings darf von diesen Tieren keine nennenswerte Lärm- oder Geruchsbelästigung, keine Gefahr für andere Mieter und auch keine erhebliche Beschädigung der Mietsache ausgehen (AG Hanau, Az. 90 C 1294/99-90). Problematisch sind zum Beispiel laute Papageien, Frettchen – wegen der möglichen Geruchsbelästigung – oder auch Giftschlangen und Vogelspinnen. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Was steht im Mietvertrag? &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;„Generell sollte zunächst der Mietvertrag auf Klauseln über Haustiere geprüft werden“, fährt die D.A.S. Expertin fort. Ein pauschales Verbot aller Tierarten ist laut Bundesgerichtshof unwirksam (Az. VIII ZR 340/06), da Kleintiere immer erlaubt sind. Wird jedoch – wie häufig der Fall – ausschließlich die Haltung von Hunden oder Katzen untersagt, dann muss sich der Mieter an dieses Verbot halten! Nur in besonderen Fällen, beispielsweise bei einem Blindenhund, kann es Ausnahmen geben. &lt;br&gt;Häufig verlangt der Mietvertrag die Zustimmung des Vermieters für Hunde oder Katzen. Wer diese Klausel missachtet, verstößt gegen den Mietvertrag und kann gerichtlich zur Abschaffung des Tieres verurteilt werden. Bei hartnäckiger Missachtung des Mietvertrages besteht sogar die Gefahr der Kündigung. Dabei ist es nach Ansicht einiger Gerichte auch unerheblich, ob andere Bewohner des Mietshauses schon Hunde oder Katzen halten. So entschied das Landgericht Köln (Az. 6 S 269/09): Der Vermieter habe hier das Recht, individuell zu entscheiden. Wohnen etwa bereits mehrere Hunde in einem Mietshaus, könne das Hinzukommen eines weiteren Tieres zu Problemen führen. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Ohne Regelung im Mietvertrag&lt;/strong&gt; &lt;br&gt;Enthält der Mietvertrag keine oder eine ungültige Regelung für Haustiere, empfiehlt es sich trotzdem, mit dem Vermieter vorab über den neuen tierischen Mitbewohner zu sprechen. Denn die Gerichte urteilen bei einer fehlenden Regelung im Mietvertrag über die Haltung von Hunden und Katzen sowie anderen größeren Tieren sehr unterschiedlich, da in jedem einzelnen Fall eine Vielzahl von Faktoren beachtet werden müssen. Dazu gehören Art, Größe und Verhalten des Tieres, der Zustand und die Lage der Wohnung sowie die persönlichen Verhältnisse des Mieters. Ein Beispiel: Das Amtsgericht München entschied, dass Mini-Schweine generell in einer Wohnung gehalten werden dürfen – außer, sie stellen eine Gefahr für andere Bewohner dar (Az. 413 C 12648/04). In diesem Fall hatte ein solches Tier zwei Personen durch Bisse verletzt und musste abgeschafft werden. &lt;br&gt;Auch die Interessen der Nachbarn, die Anzahl und Art anderer Haustiere und die besonderen Bedürfnisse des Mieters müssen mit in Betracht gezogen werden. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Mieter, die planen, sich ein Haustier anzuschaffen, aber auch Vermieter, die über eine Tierhaltung entscheiden müssen, finden auf &lt;a title="D.A.S. Rechtsportal" href="http://www.das-rechtsportal.de/recht/mietrecht.de" target="_blank"&gt;www.das-rechtsportal.de/recht/mietrecht.de&lt;/a&gt; weitere hilfreiche Informationen. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung &lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsschutzversicherung" href="http://www.das.de/" target="_blank"&gt;D.A.S. Rechtsschutzversicherung - www.das.de&lt;/a&gt; &lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="ERGO Verbraucherthemen" href="http://www.ergo.com/verbraucher" target="_blank"&gt;Weitere Verbraucherthemen - www.ergo.com/verbraucher&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;hr&gt;
    &lt;p&gt;
      
		&lt;table style="WIDTH: 100%" cellspacing="0" cellpadding="2"&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style="WIDTH: 145px" class="grey" valign="top" align="center"&gt;&lt;a title="Anne Kronzucker" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;&lt;img width="120" height="155" border="0" alt="Anne Kronzucker" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-P.ashx?w=120&amp;amp;h=155&amp;amp;as=1"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td class="grey" valign="top" align="left"&gt;&lt;strong&gt;Über die D.A.S. Expertin&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Anne Kronzucker ist Rechtsanwältin, Buchautorin und Redakteurin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Sie schreibt seit über neun Jahren Artikel zu Rechtsthemen für Zeitungen und Fachbeiträge rund um Handwerk und Gewerbe und ist verantwortlich für das D.A.S. Rechtsportal im Internet (&lt;a title="D.A.S. Rechtsportal" href="http://www.das-rechtsportal.de/" target="_blank"&gt;www.das-rechtsportal.de&lt;/a&gt;). Zuvor war sie mehrere Jahre als Anwältin in einer Wirtschaftskanzlei tätig.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;strong&gt;Bild herunterladen&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 300dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/300dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-300dpi.ashx" target="_blank"&gt;Print - JPG - 300dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 72dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;Web - JPG - 72dpi&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;
 &lt;/p&gt;
    &lt;hr&gt;
&lt;table cellspacing="0" cellpadding="0"&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style="WIDTH: 145px" class="grey" valign="top"&gt;&lt;a title="Tiere in Mietwohnungen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Verbraucherthemen/2012/20120112-DAS-VI-TiereMietwohnung-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;&lt;img width="143" height="112" border="0" alt="Tiere in der Mietwohnung" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Verbraucherthemen/2012/20120112-DAS-VI-TiereMietwohnung-Preview.ashx?w=143&amp;amp;h=112&amp;amp;as=1"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td class="grey"&gt;&lt;strong&gt;Bild zum Artikel herunterladen&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 300dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/300dpi/Verbraucherthemen/2012/20120112-DAS-VI-TiereMietwohnung-300dpi.ashx" target="_blank"&gt;Print - JPG - 300dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 72dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Verbraucherthemen/2012/20120112-DAS-VI-TiereMietwohnung-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;Web - JPG - 72dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die „D.A.S. Rechtsschutzversicherung“ als Quelle an – vielen Dank!&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;&lt;p&gt;Weitere Bilder finden Sie in unserer Mediathek:&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Mediathek -Themenbilder" href="/de/Presse/Overview/Mediathek/Bilder/Themenbilder"&gt;ERGO Mediathek&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;hr&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="arrow" title="Zurück" href="javascript:history.back()"&gt;Zurück zur Übersicht&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description></item><item><guid isPermaLink="false">{1452E882-8824-430E-9237-64E46C6AEAD6}</guid><link>http://www.ergo.com/de/Presse/Overview/Verbraucherthemen/Recht/Aktuell/20120110-R</link><title>ERGO Expertengespräch - Versicherungen für Handwerker: Rechtsschutz - 10.1.2012</title><description>
		&lt;h2&gt;ERGO Expertengespräch 10. Januar 2012&lt;/h2&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Versicherungen für Handwerker: Rechtsschutz&lt;/strong&gt;
    &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;img width="143" height="112" class="float-left" alt="Vorsorge bei Handwerkern" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Verbraucherthemen/2011/20111018-ERGO-EG-Handwerker-Vorsorge-Preview.ashx?w=143&amp;amp;h=112&amp;amp;as=1"&gt;
      &lt;strong&gt;Handwerksbetriebe arbeiten im Geschäftsalltag mit vielen Parteien zusammen: Lieferanten, Kunden und Behörden. Missverständnisse oder gar Streit sind dabei nicht immer zu vermeiden. Mangelnde Zahlungsmoral von Kunden, Kontrollen des Ordnungsamts oder gar Ermittlungen der Staatsanwaltschaft können zusätzlich zu einer finanziellen und zeitlichen Belastung für den Betrieb werden.&lt;/strong&gt; &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Wie man das mit Rechtsstreitigkeiten verbundene Kostenrisiko eingrenzen kann, erläutert Anne Kronzucker, Expertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.&lt;/strong&gt; &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Welche Möglichkeiten haben Handwerker bei säumigen Kunden?&lt;/strong&gt; &lt;br&gt;Das Eintreiben von Außenständen ist meist teuer und zeitintensiv. Ein professionelles Rechnungsmanagement ist daher Voraussetzung für eine schnelle Begleichung der Fehlbeträge. Deshalb sollten schon bei der Rechnungsstellung einige Regeln beachtet werden: Neben einer Auflistung der Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung muss eine Rechnung beispielsweise den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten. Wird eine korrekt gestellte Rechnung trotzdem nicht bezahlt, kann der Unternehmer das so genannte außergerichtliche Mahnverfahren einleiten oder mit dem säumigen Zahler Maßnahmen wie Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung vereinbaren. Zahlt der Kunde weiterhin nicht, bleibt oft nur noch der Weg des gerichtlichen Mahnverfahrens (§ 688 ff. ZPO). Am Ende steht der Vollstreckungsbescheid, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Forderungsmanager können für das Unternehmen die professionelle Abwicklung des Inkassoverfahrens übernehmen. Das spart den Unternehmen Kosten und hilft, ihre Liquidität zu sichern. Die Leistungen der Anbieter reichen von der außergerichtlichen Mahnung über die Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens bis hin zur Übernahme sämtlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Unternehmen, die die D.A.S. Existenz-Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen haben, können im Fall offener Rechnungen das Forderungsmanagement zudem als Versicherungsleistung in Anspruch nehmen. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Welche Konsequenzen drohen, wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt?&lt;/strong&gt; &lt;br&gt;Bereits eine anonyme Anzeige reicht aus – und plötzlich stehen polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen an. Das strafrechtliche Risiko für Unternehmer und Selbstständige ist enorm. Sie müssen besonders in den Bereichen Umwelt, Produktsicherheit, Betriebsstättenrisiko und Verkehrswirtschaft auf der Hut sein. Auch für das Fehlverhalten der Mitarbeiter können sie unter Umständen belangt werden. Ihnen wird dann die Verletzung von Kontroll-, Aufsichts-, oder Leitungspflichten vorgeworfen. Selbst wenn sich die Vorwürfe später als haltlos erweisen: Die Aufklärung des Sachverhalts ist meist langwierig und beeinträchtigt den täglichen Arbeitsablauf, die finanziellen Belastungen der Verteidigung können existenzbedrohend sein und der Imageschaden lange Zeit nachwirken. Ein Spezial-Straf-Rechtsschutz für Unternehmen versichert die Kosten für die Verteidigung in Ermittlungs-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Wo findet man rechtliche Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Fragen?&lt;/strong&gt; &lt;br&gt;Neben Meinungsverschiedenheiten mit Kunden und Geschäftspartnern kann es auch innerhalb des Betriebs zu Konflikten kommen. Nicht selten wird dann rechtlicher Beistand notwendig. Kommt es etwa mit einem gekündigten Arbeitnehmer zum Streit, leistet eine speziell auf die Bedürfnisse von Gewerbetreibenden abgestimmte Rechtsschutzversicherung wertvolle Dienste: Sie übernimmt die Kosten für Anwalt, Gericht, Zeugen und Sachverständige. Darüber hinaus hilft sie durch eine telefonische Sofort-Beratung bereits im Vorfeld einer rechtlichen Auseinandersetzung. Viele Streitigkeiten lassen sich – mit professioneller Hilfe – auch einvernehmlich klären, ohne dass man gleich vor den Kadi ziehen muss: Gerade bei arbeitsrechtlichen Konflikten kann eine so genannte Mediation für alle Beteiligten Vorteile gegenüber einem langwierigen Gerichtsverfahren bieten. Diese Kosten übernimmt ebenfalls die Rechtsschutzversicherung. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung &lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsschutzversicherung" href="http://www.das.de/" target="_blank"&gt;D.A.S. Rechtsschutzversicherung - www.das.de&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="ERGO Verbraucherthemen" href="http://www.ergo.com/verbraucher" target="_blank"&gt;Weitere Verbraucherthemen - www.ergo.com/verbraucher&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;hr&gt;
    &lt;p&gt;
      
		&lt;table style="WIDTH: 100%" cellspacing="0" cellpadding="2"&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style="WIDTH: 145px" class="grey" valign="top" align="center"&gt;&lt;a title="Anne Kronzucker" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;&lt;img width="120" height="155" border="0" alt="Anne Kronzucker" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-P.ashx?w=120&amp;amp;h=155&amp;amp;as=1"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td class="grey" valign="top" align="left"&gt;&lt;strong&gt;Über die D.A.S. Expertin&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Anne Kronzucker ist Rechtsanwältin, Buchautorin und Redakteurin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Sie schreibt seit über neun Jahren Artikel zu Rechtsthemen für Zeitungen und Fachbeiträge rund um Handwerk und Gewerbe und ist verantwortlich für das D.A.S. Rechtsportal im Internet (&lt;a title="D.A.S. Rechtsportal" href="http://www.das-rechtsportal.de/" target="_blank"&gt;www.das-rechtsportal.de&lt;/a&gt;). Zuvor war sie mehrere Jahre als Anwältin in einer Wirtschaftskanzlei tätig.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;strong&gt;Bild herunterladen&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 300dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/300dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-300dpi.ashx" target="_blank"&gt;Print - JPG - 300dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 72dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;Web - JPG - 72dpi&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;
 &lt;/p&gt;
    &lt;hr&gt;
&lt;table cellspacing="0" cellpadding="0"&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style="WIDTH: 145px" class="grey" valign="top"&gt;&lt;a title="Versicherungen für Handwerker" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Verbraucherthemen/2011/20111018-ERGO-EG-Handwerker-Vorsorge-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;&lt;img width="143" height="112" border="0" alt="Vorsorge bei Handwerkern" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Verbraucherthemen/2011/20111018-ERGO-EG-Handwerker-Vorsorge-Preview.ashx?w=143&amp;amp;h=112&amp;amp;as=1"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td class="grey"&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 300dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/300dpi/Verbraucherthemen/2011/20111018-ERGO-EG-Handwerker-Vorsorge-300dpi.ashx" target="_blank"&gt;Print - JPG - 300dpi&lt;/a&gt; &lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 72dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Verbraucherthemen/2011/20111018-ERGO-EG-Handwerker-Vorsorge-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;Web - JPG - 72dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die „ERGO Versicherungsgruppe“ als Quelle an – vielen Dank!&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;&lt;p&gt;Weitere Bilder finden Sie in unserer Mediathek:&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Mediathek -Themenbilder" href="/de/Presse/Overview/Mediathek/Bilder/Themenbilder"&gt;ERGO Mediathek&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;hr&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="arrow" title="Zurück" href="javascript:history.back()"&gt;Zurück zur Übersicht&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description></item><item><guid isPermaLink="false">{1F239D16-BD83-4B77-989F-18C08055AF5D}</guid><link>http://www.ergo.com/de/Presse/Overview/Verbraucherthemen/Recht/Aktuell/20120109-R</link><title>D.A.S. Gewerbeinformation - Anschubfinanzierung für angehende Unternehmer - 9.1.2012</title><description>
		&lt;h2&gt;
      &lt;p&gt;D.A.S. Gewerbeinformation 9. Januar 2012&lt;/p&gt;
    &lt;/h2&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Anschubfinanzierung für angehende Unternehmer&lt;/strong&gt; &lt;br&gt;Im Dschungel der Förderangebote ist es nicht leicht, den Überblick zu behalten&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;img width="143" height="112" class="float-left" alt="Anschubhilfe für angehende Unternehmer" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Verbraucherthemen/2012/20120109-DAS-VI-Gruenderfoerderung-Preview.ashx?w=143&amp;amp;h=112&amp;amp;as=1"&gt; &lt;strong&gt;Es geht mit selbstgebackenem Kuchen oder Computerspielen, man kann es aber auch als Kosmetikerin oder Werbetexter wagen: Sein eigener Chef werden. Immer mehr Bundesbürger erfüllen sich den Traum von der Freiheit - 2010 haben sich 936.000 Menschen selbstständig gemacht, acht Prozent mehr als 2009. Doch häufig ist die Finanzierung der Knackpunkt. Dabei gibt es zahlreiche Töpfe, die man anzapfen kann.&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Wie angehende Selbstständige an Fördermöglichkeiten herankommen, weiß die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.&lt;/strong&gt; &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Meist beginnt es mit einer guten Idee. Doch auf dem Weg in die Selbstständigkeit gibt es viele Hürden. Gleich am Anfang steht die Frage nach der Finanzierung. Wie soll die Betriebsausstattung bezahlt werden? Und wovon leben, bis es hoffentlich einmal läuft? „Der Fehler, den Jungunternehmer oft machen, ist, zu knapp zu kalkulieren. Damit wächst das Risiko, auf halber Strecke zu verdursten“, sagt &lt;br&gt;Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S Rechtsschutzversicherung. „Die gute Nachricht: Angehende Selbstständige erhalten Unterstützung.“ Tatsächlich haben Gründer eine gewaltige Menge von Geldtöpfen zur Auswahl: In Deutschland gibt es zwischen 1.500 und 2.000 verschiedene Förderprogramme, die von staatlichen Stellen, Institutionen, Regionen und Unternehmen angeboten werden. Daher ist es nicht leicht, sich einen Überblick zu verschaffen. Am Anfang sollte deswegen eine ausführliche Beratung stehen. Ansprechpartner findet man bei den Industrie- und Handelskammern, bei der KfW Bankengruppe, der Arbeitsagentur, dem Förderinstitut des jeweiligen Bundeslandes oder auch bei einem Gründungszentrum, das es mittlerweile in fast jeder Stadt gibt. Ein Hilfsmittel zur Suche nach geeigneten Programmen ist auch die Website &lt;a title="Förderdatenbank" href="http://www.foerderdatenbank.de/" target="_blank"&gt;www.foerderdatenbank.de&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Geschenke vom Staat nutzen&lt;/strong&gt; &lt;br&gt;Arbeitslose mit dem Wunsch zur Selbstständigkeit, können vom Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit profitieren. „Das Geld soll Gründern in der Anfangsphase eine Absicherung garantieren“, erklärt Anne Kronzucker. „Der Gründungszuschuss ist ein Geschenk. Er muss nicht zurückgezahlt werden – egal, ob sich das Geschäft einmal trägt oder nicht.“ Voraussetzung ist, dass die Antragsteller (nach neuer Rechtslage) noch für 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und wenigstens einen Tag arbeitslos gemeldet sind. Auch, wer selbst gekündigt hat, kann gefördert werden; hier gibt es jedoch eine Sperrzeit wie auch beim Bezug von Arbeitslosengeld. Allerdings hat die Regierung im November 2011 einige Einschnitte beschlossen: Damit entfällt der bisherige Rechtsanspruch. Ab jetzt liegt es im Ermessensspielraum der Arbeitsagentur, ob ein Antrag bewilligt wird. „Es wird damit noch wichtiger, die Tragfähigkeit des Konzepts überzeugend darzustellen“, betont die D.A.S. Expertin. „Am besten, man lässt sich von der Handwerkskammer, dem jeweiligen Berufsverband oder einem Existenzgründungszentrum eine ausführliche Expertise ausstellen.“ Auch die Förderdauer hat sich geändert: Bislang erhielten Gründer neun Monate lang einen Zuschuss in Höhe des bisher gezahlten Arbeitslosengeldes und zusätzlich eine Pauschale zur sozialen Absicherung von 300 Euro im Monat. Danach wurde – nach Ermessensentscheidung der Arbeitsagentur - die Pauschale von 300 Euro sechs Monate lang weiter geleistet. Jetzt wird die Förderung in Höhe des Arbeitslosengeldes plus Pauschale nur noch für sechs Monate gezahlt. Im Anschluss kann die 300-Euro-Pauschale für weitere neun Monate beantragt werden. Auch für ALG-II-Bezieher gibt es übrigens staatliche Hilfen bei einer Existenzgründung: Ihnen kann das sogenannte Einstiegsgeld gewährt werden. Diese Leistung wird zusätzlich zum ALG II ausgezahlt. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Günstige Kredite, auch ohne Eigenkapital&lt;/strong&gt; &lt;br&gt;Gründern fällt es oft schwer, Kredite zu bekommen, weil sie die nötigen Sicherheiten nicht vorweisen können. Um angehenden Unternehmern trotzdem die Möglichkeit zu geben, ihren Traum zu verwirklichen, hat der Staat eine ganze Reihe Förderkredite entwickelt. Das sind Kredite, die speziell auf Gründer zugeschnitten sind. Vorteile: Niedrige Zinsen und eine lange Laufzeit. Bei einigen Programmen müssen in den ersten Jahren außerdem keine Tilgungsraten, sondern nur die Zinsen gezahlt werden. Selbst, wer kein Eigenkapital zur Verfügung hat, braucht die Hoffnung nicht aufzugeben: In diesem Fall bietet sich zum Beispiel der Gründerkredit StartGeld der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) an: Damit kann notfalls auch der gesamte Kapitalbedarf des Unternehmens finanziert werden. Der Höchstbetrag liegt bei 100.000 Euro. Dabei wird der Kredit über die Hausbank des Gründers beantragt. Die KfW stellt die Bank jedoch zum Teil von der Haftung für einen Kreditausfall frei, was die Bewilligung des Kredites oft erleichtert. Bei kleineren Vorhaben ist auch eine Förderung über den Mikrokreditfonds Deutschland denkbar, der sich an Gründer mit einem Bedarf bis zu 20.000 Euro richtet. Die Europäische Union und die Bundesländer unterstützen Gründer ebenfalls mit finanziellen Hilfen. „Wichtig ist, dass man früh anfängt sich zu informieren und ein schlüssiges Konzept vorlegen kann“, so die D.A.S. Expertin. „Die meisten Fördermittel müssen beantragt werden, ehe man mit der Umsetzung seiner Geschäftsidee beginnt. Bei dieser Beantragung muss meist einen Businessplan vorgelegt werden – also ein Konzept, das von der Qualifikation des Gründers über die Geschäftsidee bis hin zu Fragen nach der Konkurrenzsituation, der Kundenzielgruppe oder der geplanten Werbung alles enthält, was für das künftige Unternehmen von Bedeutung sein kann. Dabei müssen auch Zahlen, wie etwa Kosten- und Umsatzschätzungen präsentiert werden. Muster für den Businessplan finden sich im Internet; auch Gründungszentren oder die örtliche IHK können dazu Informationen liefern.“ &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie im D.A.S. Rechtsportal.&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsportal" href="http://www.das-rechtsportal.de/" target="_blank"&gt;www.das-rechtsportal.de&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung &lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsschutzversicherung" href="http://www.das.de/" target="_blank"&gt;D.A.S. Rechtsschutzversicherung - www.das.de&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="ERGO Verbraucherthemen" href="http://www.ergo.com/verbraucher" target="_blank"&gt;Weitere Verbraucherthemen - www.ergo.com/verbraucher&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;hr&gt;
    &lt;p&gt;
      
		&lt;table style="WIDTH: 100%" cellspacing="0" cellpadding="2"&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style="WIDTH: 145px" class="grey" valign="top" align="center"&gt;&lt;a title="Anne Kronzucker" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;&lt;img width="120" height="155" border="0" alt="Anne Kronzucker" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-P.ashx?w=120&amp;amp;h=155&amp;amp;as=1"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td class="grey" valign="top" align="left"&gt;&lt;strong&gt;Über die D.A.S. Expertin&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Anne Kronzucker ist Rechtsanwältin, Buchautorin und Redakteurin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Sie schreibt seit über neun Jahren Artikel zu Rechtsthemen für Zeitungen und Fachbeiträge rund um Handwerk und Gewerbe und ist verantwortlich für das D.A.S. Rechtsportal im Internet (&lt;a title="D.A.S. Rechtsportal" href="http://www.das-rechtsportal.de/" target="_blank"&gt;www.das-rechtsportal.de&lt;/a&gt;). Zuvor war sie mehrere Jahre als Anwältin in einer Wirtschaftskanzlei tätig.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;strong&gt;Bild herunterladen&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 300dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/300dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-300dpi.ashx" target="_blank"&gt;Print - JPG - 300dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 72dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;Web - JPG - 72dpi&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;
 &lt;/p&gt;
    &lt;hr&gt;
&lt;table cellspacing="0" cellpadding="0"&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style="WIDTH: 145px" class="grey" valign="top"&gt;&lt;a title="Existenzgründer" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Verbraucherthemen/2012/20120109-DAS-VI-Gruenderfoerderung-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;&lt;img width="143" height="112" border="0" alt="Anschubhilfe für angehende Unternehmer" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Verbraucherthemen/2012/20120109-DAS-VI-Gruenderfoerderung-Preview.ashx?w=143&amp;amp;h=112&amp;amp;as=1"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td class="grey"&gt;&lt;strong&gt;Bild zum Artikel herunterladen&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 300dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/300dpi/Verbraucherthemen/2012/20120109-DAS-VI-Gruenderfoerderung-300dpi.ashx" target="_blank"&gt;Print - JPG - 300dpi&lt;/a&gt; &lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 72dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Verbraucherthemen/2012/20120109-DAS-VI-Gruenderfoerderung-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;Web - JPG - 72dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die „D.A.S. Rechtsschutzversicherung“ als Quelle an – vielen Dank!&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;&lt;p&gt;Weitere Bilder finden Sie in unserer Mediathek:&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Mediathek -Themenbilder" href="/de/Presse/Overview/Mediathek/Bilder/Themenbilder"&gt;ERGO Mediathek&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;hr&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="arrow" title="Zurück" href="javascript:history.back()"&gt;Zurück zur Übersicht&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description></item><item><guid isPermaLink="false">{F3799A88-9C43-44A7-ABB0-9D591B287025}</guid><link>http://www.ergo.com/de/Presse/Overview/Verbraucherthemen/Recht/Aktuell/20120105-R</link><title>D.A.S. Verbraucherinformation - Günstig ins neue Jahr starten - 5.1.2012</title><description>
		&lt;h2&gt;
      &lt;p&gt;D.A.S. Verbraucherinformation 5. Januar 2012&lt;/p&gt;
    &lt;/h2&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Günstig ins neue Jahr starten&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Worauf bei einem Anbieterwechsel für Strom und Gas geachtet werden sollte &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;img width="143" height="112" class="float-left" alt="Stromanbieterwechsel" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Verbraucherthemen/2012/20120105-DAS-VI-Stromanbieterwechsel-Preview.ashx?w=143&amp;amp;h=112&amp;amp;as=1"&gt; &lt;strong&gt;Pünktlich zum Jahreswechsel steigen meist die Preise für Strom und Gas. Zudem müssen deutsche Haushalte 2012 aufgrund einer Gesetzesänderung verstärkt mit höheren Stromgebühren rechnen. Denn § 19 Absatz 2 der kürzlich geänderten Stromnetzentgeltverordnung sieht vor, dass Unternehmen mit größerem Strombedarf künftig von den Gebühren für die Nutzung der Stromnetze befreit sind – zu Lasten der kleineren Verbraucher, auf welche die Kosten nun umgelegt werden. Ab April 2012 werden außerdem die Wechselmodalitäten für Strom und Gas verbessert. Gerade für Sparfüchse und Wechselwillige die ideale Gelegenheit, einen neuen Anbieter zu wählen. &lt;br&gt;Tipps für den Umstieg und Informationen über die neue Regelung für den Wechsel bietet die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.&lt;/strong&gt; &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Bei insgesamt über 1.000 Stromanbietern und mehr als 10.000 Stromtarifen sowie über 900 Gasanbietern mit über 9.000 Gastarifen in Deutschland hat der wechselfreudige Verbraucher die Qual der Wahl. Viele scheuen den Anbieterwechsel aber aus Angst vor einem möglichen Versorgungsloch. Tatsächlich braucht das allerdings niemand befürchten: „Aufgrund der gesetzlichen Versorgungspflicht (§ 36 Energiewirtschaftsgesetz) in Deutschland wird der Verbraucher niemals ohne Strom oder Gas dastehen. In diesem Fall würde der örtliche Anbieter automatisch einspringen. Dieser gewährleistet jedem Haushalt eine Grundversorgung – vorausgesetzt natürlich, dass der Haushalt auch bezahlen kann“, weiß &lt;br&gt;Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Wie funktioniert ein Strom- oder Gasanbieterwechsel? &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Wer über einen Wechsel nachdenkt, sollte anhand aktueller Rechnungen zunächst den bisherigen Strom- oder Gasverbrauch in seinem Tarif (bestehend aus Grund- und Verbraucherpreis) sowie die dafür anfallenden Kosten ermitteln. Anschließend ist es ratsam zu überprüfen, ob der bisher gewählte Tarif noch sinnvoll ist. Vielleicht hat sich die häusliche Situation geändert und es muss mit einem stärkeren oder niedrigeren Verbrauch gerechnet werden. Für Singles und Paare, die wenig verbrauchen, empfiehlt sich zum Beispiel ein Tarif mit niedrigem Grundpreis pro Monat und etwas höherem Verbraucherpreis. Für eine Großfamilie mit hohem Verbrauch ist die umgekehrte Vorgehensweise ratsam. &lt;br&gt;Hat man den passenden Tarif gefunden, kann die Suche nach dem günstigsten Anbieter losgehen: Einfach bei einem der zahlreichen Tarifrechner im Internet den Verbrauch und die eigene Postleitzahl eingeben - und der Tarifrechner nennt den günstigsten Lieferanten für den angegebenen Verbrauch. Der gewünschte Wechsel kann dann auf der Webseite des geeigneten Anbieters leicht beantragt werden. Um die Formalitäten, wie beispielsweise die Kündigung des alten Vertrages, kümmert sich von nun an der neue Lieferant. Wichtig: Auf den Verbraucher kommen durch den Wechsel keine technischen Änderungen zu! Kurz vor der Umstellung muss er lediglich den Zählerstand ablesen und diesen dem alten Anbieter für dessen Schlussrechnung mitteilen. So wird eine taggenaue Abrechnung gewährleistet. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Augen auf bei Boni! &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Viele Anbieter werben mit einmaligen Bonuszahlungen wie zum Beispiel Neukunden- oder Wechselbonus. Diese können die Vergleichsergebnisse des Tarifzählers beeinflussen. Am besten vergleicht man daher den Grundtarif und rechnet erst im zweiten Schritt weitere Extras auf. Verbraucher sollten zudem darauf achten, wie lange der neue Anbieter einen konstanten Preis garantiert und ob die Zahlung von Neukunden- oder Wechselboni an eine bestimmte Mindestlaufzeit gekoppelt ist. Denn: Wird ein Bonus erst nach zwölf Monaten ununterbrochener Belieferung durch den Anbieter ausgezahlt, verliert der Kunde unter Umständen sein Recht auf diesen Bonus, wenn er nach sechs Monaten erneut wechselt. Bei manchen Anbietern entfällt sogar der Bonus, wenn ein bestimmter Jahresverbrauch unterschritten wird oder der Kunde nicht den Service einer Online-Rechnung nutzt. All diese Informationen sind normalerweise den AGB zu entnehmen. „Verbraucher, denen eine versprochene Zahlung vorenthalten wird, sollten beim Anbieter auf ihrem Recht bestehen und dies notfalls auch gerichtlich geltend machen“, rät die &lt;br&gt;D.A.S. Expertin. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Stromanbieterwechsel soll bald schneller gehen &lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Bisher konnte ein Strom- oder Gasanbieterwechsel nur zum Ersten des Monats erfolgen. Dies soll nun bald der Vergangenheit angehören: Ab April 2012 wird der Strom- und Gasanbieterwechsel verbraucherfreundlicher gestaltet. „Der neue Liefervertrag kann zukünftig an jedem beliebigen Werktag beginnen“, weiß Anne Kronzucker. Ein weiterer Vorteil: Ein Lieferantenwechsel darf nur noch drei statt sechs Wochen dauern. Dass der Wechselvorgang selbst beschleunigt wird, bedeutet übrigens nicht, dass der Verbraucher frei von Vertragslaufzeiten oder Kündigungsfristen ist: Diese sollten vor dem Wechsel des Stromanbieters genau geprüft und verglichen werden. Abzuraten ist von Verträgen, bei denen der Kunde eine große Vorauszahlung für einen längeren Zeitraum leisten muss – im Falle der Insolvenz des Anbieters ist das Geld verloren! Näheres zu der neuen Regelung erteilt der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur unter &lt;a title="Bundesnetzagentur" href="http://www.bundesnetzagentur.de/" target="_blank"&gt;www.bundesnetzagentur.de&lt;/a&gt;. &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie im D.A.S. Rechtsportal.&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsportal" href="http://www.das-rechtsportal.de/" target="_blank"&gt;www.das-rechtsportal.de&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung &lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsschutzversicherung" href="http://www.das.de/" target="_blank"&gt;D.A.S. Rechtsschutzversicherung - www.das.de&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="ERGO Verbraucherthemen" href="http://www.ergo.com/verbraucher" target="_blank"&gt;Weitere Verbraucherthemen - www.ergo.com/verbraucher&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;hr&gt;
    &lt;p&gt;
      
		&lt;table style="WIDTH: 100%" cellspacing="0" cellpadding="2"&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style="WIDTH: 145px" class="grey" valign="top" align="center"&gt;&lt;a title="Anne Kronzucker" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;&lt;img width="120" height="155" border="0" alt="Anne Kronzucker" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-P.ashx?w=120&amp;amp;h=155&amp;amp;as=1"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td class="grey" valign="top" align="left"&gt;&lt;strong&gt;Über die D.A.S. Expertin&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Anne Kronzucker ist Rechtsanwältin, Buchautorin und Redakteurin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Sie schreibt seit über neun Jahren Artikel zu Rechtsthemen für Zeitungen und Fachbeiträge rund um Handwerk und Gewerbe und ist verantwortlich für das D.A.S. Rechtsportal im Internet (&lt;a title="D.A.S. Rechtsportal" href="http://www.das-rechtsportal.de/" target="_blank"&gt;www.das-rechtsportal.de&lt;/a&gt;). Zuvor war sie mehrere Jahre als Anwältin in einer Wirtschaftskanzlei tätig.&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;strong&gt;Bild herunterladen&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 300dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/300dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-300dpi.ashx" target="_blank"&gt;Print - JPG - 300dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 72dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Portraits/Experten/Anne-Kronzucker-72dpi.ashx" target="_blank"&gt;Web - JPG - 72dpi&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;
 &lt;/p&gt;
    &lt;hr&gt;
&lt;table cellspacing="0" cellpadding="0"&gt;
&lt;tbody&gt;
&lt;tr&gt;
&lt;td style="WIDTH: 145px" class="grey" valign="top"&gt;&lt;a title="Stromanbieter" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Verbraucherthemen/2012/20120105_DAS VI_Stromanbieterwechsel_72dpi.ashx" target="_blank"&gt;&lt;img width="143" height="112" border="0" alt="Stromanbieterwechsel" src="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/Preview/Verbraucherthemen/2012/20120105-DAS-VI-Stromanbieterwechsel-Preview.ashx?w=143&amp;amp;h=112&amp;amp;as=1"&gt;&lt;/a&gt;&lt;/td&gt;
&lt;td class="grey"&gt;&lt;strong&gt;Bild zum Artikel herunterladen&lt;/strong&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 300dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/300dpi/Verbraucherthemen/2012/20120105_DAS VI_Stromanbieterwechsel_300dpi.ashx" target="_blank"&gt;Print - JPG - 300dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Bild 72dpi herunterladen" href="~/media/ERGOcom/Bilder/Content/72dpi/Verbraucherthemen/2012/20120105_DAS VI_Stromanbieterwechsel_72dpi.ashx" target="_blank"&gt;Web - JPG - 72dpi&lt;/a&gt;&lt;br&gt;&lt;br&gt;Bitte geben Sie bei Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die „D.A.S. Rechtsschutzversicherung“ als Quelle an – vielen Dank!&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;&lt;p&gt;Weitere Bilder finden Sie in unserer Mediathek:&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="Mediathek -Themenbilder" href="/de/Presse/Overview/Mediathek/Bilder/Themenbilder"&gt;ERGO Mediathek&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;hr&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="arrow" title="Zurück" href="javascript:history.back()"&gt;Zurück zur Übersicht&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</description></item><item><guid isPermaLink="false">{0535407A-C9CB-46F1-A1EF-F790B6AE0038}</guid><link>http://www.ergo.com/de/Presse/Overview/Verbraucherthemen/Recht/Aktuell/20120102-R</link><title>D.A.S. Gewerbeinformation 2.1.2012 - Umsatzsteuer und Schadenersatz</title><description>
		&lt;h2&gt;
      &lt;p&gt;D.A.S. Gewerbeinformation 2. Januar 2012&lt;/p&gt;
    &lt;/h2&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Stichwort des Monats: Umsatzsteuer und Schadenersatz&lt;br&gt;&lt;/strong&gt;Aktuelle Urteile zur Umsatzsteuer&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Die Umsatzsteuer ist ein Thema, um das große und kleine Unternehmen nicht herumkommen. Die gesetzlichen Regelungen lassen viele Fragen offen, die von den Gerichten geklärt werden müssen. Besonders umstritten ist die Frage, wie mit der Umsatzsteuer in Schadensfällen zu verfahren ist. Grundsätzlich schließt nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB der nach Beschädigung einer Sache zu zahlende Schadenersatz die Umsatzsteuer nur ein, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Lässt der Geschädigte also erst nach Zahlung des Schadenersatzes den Schaden reparieren oder kauft sich Ersatz, muss er zunächst die Umsatzsteuer aus eigener Tasche zahlen, kann sie aber gegebenenfalls nachträglich einfordern. Nicht in jedem Fall ist die Lage jedoch so eindeutig. &lt;br&gt;Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung stellt drei Urteile zur Umsatzsteuer bei Schadenersatzfällen aus dem Bau- und Immobilienbereich vor.&lt;/strong&gt; &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;strong&gt;Fall 1: Schadenersatz wegen Baumängeln&lt;/strong&gt; &lt;br&gt;Macht ein Bauherr Schadenersatz wegen Baumängeln geltend, richtet sich dessen Höhe meist nach den Kosten, die für die Beseitigung der Mängel durch ein anderes Unternehmen anfallen würden. Es kann also Schadenersatz verlangt werden, obwohl die entsprechenden Arbeiten noch nicht stattgefunden haben. Mit dem Geldbetrag kann der Bauherr dann nach Belieben verfahren – und ihn ggf. auch anderweitig verwenden. In einem solchen Fall stellt sich oft die Frage, ob der Bauherr auch die normalerweise anfallende Umsatzsteuer für die Mängelbeseitigung als Schadenersatz fordern kann, obwohl gar kein neues Unternehmen mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt wurde. Bis 2010 wurde den Geschädigten von den Gerichten in solchen Fällen die Umsatzsteuer zugesprochen. Im Juli 2010 jedoch hatte der Bundesgerichtshof einen Fall zu entscheiden, bei dem es um Mängelbeseitigungskosten von 9.405 Euro für Mängel beim Bau eines Einfamilienhauses ging. Der BGH änderte seine Rechtsprechung und entschied: Die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten könne nicht als Schadenersatz gefordert werden, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden sei. Zwar sei § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht auf Werkmängel anwendbar. Die Vorschrift enthalte jedoch eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle. Der Bauherr sei ausreichend geschützt, weil er nach der für Werkverträge geltenden Regelung des § 637 Absatz 3 BGB den Betrag einschließlich Umsatzsteuer als Vorschuss zur Mängelbeseitigung fordern könne – dann allerdings zweckgebunden an die tatsächliche Durchführung der Arbeiten. &lt;br&gt;Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.07.2010, Az. VII ZR 176/09 &lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;strong&gt;Fall 2: Gewerbeimmobilie mit Mietgarantie&lt;/strong&gt; &lt;br&gt;Wird eine Gewerbeimmobilie verkauft, kann vertraglich eine Mietgarantie abgegeben werden. Der Verkäufer sichert dem Käufer also aus den bestehenden Mietverträgen – etwa mit Ladeninhabern im Einkaufszentrum – einen bestimmten Mietertrag zu, bei dessen Nichterzielung eine nachträgliche Kaufpreisminderung als Schadenersatz verlangt werden kann. Bei gewerblichen Immobilienverkäufen wird auf den Kaufpreis Umsatzsteuer fällig. Nun stellt sich die Frage, ob der Verkäufer weniger Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen muss, weil sich der erzielte Kaufpreis für die Immobilie verringert hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es um ein Einkaufszentrum ging. Die Vertragspartner hatten im Rahmen eines Vergleichs vereinbart, dass der Verkäufer 605.000 Euro als Differenz zwischen garantierter und eingenommener Miete an den Käufer zahlen müsse. Dieser ging davon aus, dass er nun auch weniger Umsatzsteuer auf den Verkauf zu entrichten habe. Das Finanzamt verlangte aber die Umsatzsteuer auf den vollen, ursprünglich vereinbarten Kaufpreis: Schadenersatzzahlungen seien mangels Austausch einer Leistung umsatzsteuerlich unbeachtlich. Der BFH entschied anders: Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sei herabzusetzen, die für den Immobilienkauf angefallene Umsatzsteuer zu reduzieren. Grund: Die Zahlung von 605.000 Euro sei kein „echter“ Schadenersatz, da es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Lieferung der Immobilie gebe. Die Zahlung gleiche den Minderwert der Immobilie aus. Der Zusammenhang bestehe darin, dass hier der Kaufpreis von der Mietgarantie abhängig gewesen sei. &lt;br&gt;Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11.02.2010, Az. V R 2/09 &lt;br&gt;&lt;br&gt;&lt;strong&gt;Fall 3: Schönheitsreparaturen laut Kostenvoranschlag&lt;/strong&gt; &lt;br&gt;Die meisten Wohnungsmietverträge enthalten Klauseln, nach denen der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Diese sollen im Allgemeinen nach Ablauf bestimmter Fristen fällig werden. Zieht der Mieter vor Ablauf der Fristen aus, enthalten viele Mietverträge eine Abgeltungsklausel, nach der der Mieter einen seiner Mietzeit entsprechenden Anteil der Kosten für die Schönheitsreparaturen laut Kostenvoranschlag eines Fachbetriebes zu tragen hat. Zahlt er bei Auszug diesen Betrag nicht, kann der Vermieter den entsprechenden Betrag als Schadenersatz verlangen. Auch hier stellt sich die Frage, ob die vom Handwerker im Kostenvoranschlag berechnete Umsatzsteuer als Schadenersatz gefordert werden kann. Viele Gerichte lehnten dies bisher ab, da auch die Wohnungsmiete ohne Umsatzsteuer gezahlt wird. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, bei dem es um Schönheitsreparaturen und um beschädigte Türrahmen ging, jedoch anders entschieden: Wenn laut Mietvertrag der Betrag laut Kostenvoranschlag zu zahlen ist, schließt dieser Betrag die vom Handwerker eingerechnete Umsatzsteuer mit ein. Auch die Umsatzsteuer aus dem Kostenvoranschlag kann daher gefordert werden. Entscheidend ist hier die vertragliche Absprache zwischen Mieter und Vermieter. &lt;br&gt;Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.06.2010, Az. VIII ZR 280/09 &lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen finden Sie im D.A.S. Rechtsportal.&lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsportal" href="http://www.das-rechtsportal.de/" target="_blank"&gt;www.das-rechtsportal.de&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;p&gt;Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung &lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="D.A.S. Rechtsschutzversicherung" href="http://www.das.de/" target="_blank"&gt;D.A.S. Rechtsschutzversicherung - www.das.de&lt;/a&gt; &lt;br&gt;&lt;a class="arrow" title="ERGO Verbraucherthemen" href="http://www.ergo.com/verbraucher" target="_blank"&gt;Weitere Verbraucherthemen - www.ergo.com/verbraucher&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;
    &lt;hr&gt;
    &lt;p&gt;
      &lt;a class="arrow" title="Zurück" href="javascript:history.back()"&gt;Zurück zur Übersicht&lt;/a&gt; &lt;/p&gt;</description></item></channel></rss>
