Altersvorsorge

Steuerlast im Ruhestand mindern

Einkommensteuer, Mehrwertsteuer oder Grundsteuer – bei diesen Abgaben wissen die meisten, wann und worauf sie fällig werden. Unsicherheit herrscht hingegen bei vielen im Hinblick auf die Besteuerung ihrer künftigen Rente: Mit dem Umbau der Alterssicherung durch das Alterseinkünftegesetz von 2005 hat sich einiges geändert. Die steuerliche Behandlung der Alterseinkünfte richtet sich seitdem nach dem sogenannten Drei-Schichten-Modell: Das gliedert die späteren Bezüge nach ihrer Quelle in die Basisvorsorge, kapitalgedeckte Zusatzvorsorge und übrige Altersvorsorge.

Unsere Vorsorgeexpertin Tatjana Höchstödter erklärt, wie die Besteuerung der Rente konkret aussieht – und wo die Rentner von morgen schon heute Steuern sparen können.

Zur ersten Schicht der Altersvorsorge gehört die gesetzliche Rentenversicherung und die vom Staat geförderte Basis- oder Rürup-Rente. Wie ist die Besteuerung hier geregelt?
Im Moment gilt noch eine Übergangsregelung. Die Besteuerung der Renteneinkünfte in der ersten Schicht ist bis 2040 noch vom Jahr des Rentenbeginns abhängig: Je später der reguläre Eintritt ins Rentenalter, desto höher die steuerliche Belastung. Wer zum Beispiel nächstes Jahr seinen Ruhestand antritt, muss 66 Prozent der Leistungen versteuern. Wer noch bis 2040 arbeitet, versteuert seine Rente dann bereits voll mit seinem persönlichen Steuersatz. Doch das Alterseinkünftegesetz regelt bei der Basis-Rente nicht nur die Steuerpflichten. Es sieht auch Erleichterungen bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge vor. So erkennt das Finanzamt grundsätzlich Aufwendungen für die erste Schicht der Altersvorsorge in Höhe von 20.000 Euro bei Singles und 40.000 Euro bei Ehepaaren als steuerwirksam an. Davon werden 2013 bereits 76 Prozent als Sonderausgaben berücksichtigt – dies entspricht einem Wert von 15.200 Euro für Alleinstehende und 30.400 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepartner. Der Betrag erhöht sich jährlich noch um zwei Prozent, bis im Jahr 2025 die kompletten 20.000 beziehungsweise 40.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar sind.

Die nachgelagerte Besteuerung betrifft auch die zweite Schicht der Altersvorsorge. Wie wirkt sich das bei Riester-Renten aus?
Der Staat gewährt Zulagen, die von der Höhe des geleisteten Beitrags abhängen. Seit dem Jahr 2008 beträgt die Grundzulage bis zu 154 Euro; pro Kind kann noch eine Kinderzulage in Höhe von bis zu 185 Euro dazukommen. Für ab dem 1. Januar 2008 geborene Kinder beträgt die Kinderzulage sogar 300 Euro jährlich. Zudem können Riester-Sparer die Beiträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben geltend machen. Dieser Höchstbetrag beläuft sich seit 2008 auf 2.100 Euro einschließlich der Zulagen. Das macht diese Art der Vorsorge für Arbeitnehmer in ihrer beruflich aktiven Zeit besonders attraktiv und schafft zusätzliche Spielräume für die private Vorsorge. Dafür sind später die damit erzielten Rentenauszahlungen voll steuerpflichtig. Allerdings muss sich kein Rentner wegen der nachgelagerten Besteuerung ernsthafte Sorgen machen: Das Alterseinkommen ist in der Regel niedriger als das Erwerbseinkommen. Daher ist der Steuersatz im Alter deutlich geringer als in der Vorrentenzeit.

Lebens- und Rentenversicherung bilden die dritte Schicht der Altersversorgung. Wie werden sie besteuert?
Das hängt davon ab, wie der Versicherte sich sein Geld auszahlen lässt. Bei einer privaten Rentenversicherung ist nur der sogenannte Ertragsanteil der monatlichen Zahlung steuerpflichtig. Wer beispielsweise bei Renteneintritt 65 Jahre alt ist, muss von seiner monatlichen Rente nur 18 Prozent mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Bei einer Kapitalzahlung hängt die steuerliche Behandlung vor allem vom Alter ab: Bei einer Auszahlung vor Vollendung des 62. Lebensjahres sind die Erträge voll steuerpflichtig. Als Erträge definiert der Gesetzgeber dabei die Differenz zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der geleisteten Beiträge. Hat der Versicherte hingegen bei der Auszahlung des Kapitals die Altersgrenze von 62 Jahren überschritten, ist nur die Hälfte des Ertrags steuerpflichtig. Es gibt jedoch eine weitere Voraussetzung, um in den Genuss dieser günstigen Besteuerung zu kommen: Der Zeitpunkt der Auszahlung muss mindestens zwölf Jahre nach dem Vertragsabschluss liegen.

von ERGO Versicherungsgruppe, 30. Oktober 2012

Verständlich erklärt: Lebensversicherungen


Tatjana HöchstödterÜber die ERGO Expertin
Tatjana Höchstödter (Jahrgang 1973) hat nach ihrer Ausbildung zur Versicherungskauffrau Betriebswirtschaftlehre studiert und anschließend zwei Jahre in einer Unternehmensberatung gearbeitet. Im Jahr 2000 wechselte sie zur Victoria Lebensversicherung. Seit 2008 ist sie als Leiterin Produktmanagement private Altersvorsorge für die ERGO Lebensversicherung tätig. Zu ihren liebsten Freizeitbeschäftigungen gehören Tauchen und Ski fahren.

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